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Bei der Berechnung des dem Verkehrsunternehmer nach § 45a PBefG zustehenden Ausgleichs für Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr kommt es auf der Ertragsseite auf die für die entsprechenden Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs genehmigten Beförderungsentgelte an (vgl. § 45a Abs. 1 Nr. 1 PBefG). Dabei ist auf die genehmigten Abonnementspreise und nicht auf die Einzelverkaufspreise abzustellen, wenn eine über den jeweiligen Zeitabschnitt (bei Monatskarten ein Monat) hinausgehende Abnahmeverpflichtung besteht. 10 In den Ertrag sind solche dem Betrag nach klar abgrenzbaren Beförderungsentgelte nicht einzurechnen, die der Verkehrsunternehmer für Beförderungsleistungen außerhalb des Ausbildungsverkehrs vereinnahmt hat. 18 (Leitsätze des Gerichts) |