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Die gesetzliche Verpflichtung, darauf hinzuweisen, dass der Fahrerlaubnisinhaber die dem Gutachter zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (§ 11 Abs. 6 S. 2 FeV), ist eine bloße Ordnungsvorschrift. Fehlt der Hinweis, ist die Untersuchungsanordnung deswegen nicht rechtswidrig. (Leitsätze des Gerichts) |