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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Betroffene ein angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) nicht beibringt, da in diesem Fall auf mangelnde Kraftfahreignung geschlossen werden darf (§ 11 Abs. 8 FeV). Die örtliche Zuständigkeit der Behörde für die Fahrerlaubnisentziehung richtet sich nach dem tatsächlichen Wohnsitz des Betroffenen, auch wenn dieser versucht, seinen Aufenthalt zu verschleiern (§ 73 Abs. 2 Satz 1 FeV). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |