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Ein Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachkommt, dass die geltend gemachten Schäden durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursacht wurden. Dies gilt insbesondere, wenn das klägerische Fahrzeug unstreitig bereits Vorschäden im relevanten Bereich aufwies und deren ordnungsgemäße und vollständige Beseitigung nicht nachgewiesen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |