Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Steinfurt v. 18.04.2012: Haftungsverteilung bei Auffahrunfall nach abruptem Bremsen ohne Fahrtrichtungsanzeiger




Das Amtsgericht Steinfurt (Urteil vom 18.04.2012 - 21 C 75/12) hat entschieden:

   Bei einem typischen Auffahrunfall trifft den Auffahrenden grundsätzlich die volle Haftung, wobei der Anscheinsbeweis gegen ihn spricht, dass er entweder den notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht angepasst oder es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Dieser Anscheinsbeweis kann durch die schlüssige Darlegung eines atypischen Geschehensablaufs widerlegt werden, etwa wenn der Vorausfahrende unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO ohne zwingenden Grund stark abbremst und seine Abbiegeabsicht nicht gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 StVO anzeigt, was zu einer Haftungsverteilung von 1/3 zu Lasten des Vorausfahrenden führen kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie
und
Auffahrunfall - Bremsen des Vorausfahrenden


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen weitergehenden Anspruch auf Schadensersatz gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 3a PflVersG, §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 421, 249 ff. BGB. Vielmehr hat sie für 1/3 ihres Schadens selbst einzustehen.

Zwar hat die Beklagte zu 2 gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO bzw. gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, weil sie entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat oder wegen Unaufmerksamkeit aufgefahren ist. Bei einem typischen Auffahrunfall trifft den Auffahrenden grundsätzlich die volle Haftung. Der Auffahrende hat den Beweis des ersten Anscheins gegen sich, dass er entweder den notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO) oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat (§ 3 Abs. 1 StVO) oder es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (§ 1 Abs. 2 StVO; vgl. unter anderem KG Berlin, 12. Zivilsenat, Urteil vom 26.4.1993, Az. 12 U 2137 / 92). Zur Widerlegung des gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweises ist die schlüssige Darlegung eines atypischen Geschehensablaufs erforderlich. Den insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. OLG Köln, VersR 1991, 1195) ist ein entsprechender Beweis gelungen, dass dem den klägerischen PKW steuernden Zeugen D. gefahrerhöhend anzulasten ist, unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO ohne zwingenden Grund stark abgebremst zu haben. Dabei hat er es insbesondere verabsäumt seine Abbiegeabsicht in die Einfahrt der Volksbank gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 StVO durch Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen.

Hiervon ist das Gericht aufgrund der stattgefundenen Beweisaufnahme überzeugt. Die Beklagte zu 2 hat sich im Rahmen Ihrer persönlichen Anhörung dahingehend eingelassen, dass der PKW vor ihr aus für sie unerklärlichen Gründen schon 3-4 PKW-Längen vor der rechts gelegenen Einfahrt zum Parkplatz der Volksbank abrupt gebremst und mittig der Fahrbahn angehalten habe. Weder habe er vorher einen Blinker gesetzt, noch sei er nach rechts rübergefahren. Übereinstimmend dazu gab der Zeuge D. an, dass sich der Auffahrunfall noch vor der Einfahrt zur Volksbank ereignet habe. Weiter räumte er ein, dass er zumindest stärker gebremst habe, als man es üblicherweise mache, wenn man schon von weitem eine rote Ampel sieht. Er vermochte es nicht auszuschließen, dass er vergessen hatte vorher den rechten Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen. Für die Richtigkeit der Angaben der Beklagten zu 2 spricht aber vor allem die Aussage der Zeugin M.. Sie erklärte, dass der Zeuge D. recht flott auf der Straße unterwegs gewesen und dann eine so starke Bremsung hingelegt habe, dass sie von den Reifen ein Quietschen gehört und eine kleine Rauchwolke am Reifen hinten rechts gesehen habe. Als sie sich darauf in Richtung Straße umgewandt habe, habe sie von hinten den PKW VW Polo in einem Abstand von noch vier Fahrzeuglängen herankommen gesehen. Dabei sei sofort ihr erster Gedanke gewesen, dass der Polo keine Chance mehr habe, rechtzeitig zu bremsen. Das Gericht übersieht hierbei nicht den Einwand der Klägerin, dass das klägerische Fahrzeug über eine ABS-Bremsanlage verfügt. Allerdings dürfte dies allein eine gewissen Geräuschentstehung bei starkem Bremsen nicht vollständig ausschließen. Letztendlich kann dies aber vorliegend dahinstehen. Entscheidend ist allein, dass die Aussage der Zeugin M. keinen Zweifel daran lässt, dass der Zeuge D. plötzlich und abrupt gebremst hat und zwar so stark, dass sich die Zeugin darüber Gedanken machte, ob vielleicht ein Hund oder ein Kind vor sein Auto gelaufen sei. Da es sich bei der Zeugin M. um eine völlig unbeteiligte Unfallzeugin handelt, sieht das Gericht keine Veranlassung, an der Richtigkeit ihrer Angaben zu zweifeln. Ihre Aussage erscheint in sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Sie beschränkte sich insbesondere nicht nur auf die Beantwortung des Kerngeschehens, sondern schilderte auch Randumstände, die ihre Angaben glaubhaft machen. Hierbei sagte sie auch keineswegs nur einseitig zu Gunsten der Beklagten aus. Vielmehr gab sie unter anderem an, dass ihr der Zeitraum zwischen der "Vollbremsung" des Zeugen D. und dem Auffahren des PKW VW Polos durchaus als lang erschienen sei. Dies steht im Widerspruch zu ihrer Angabe, dass der PKW VW Polo nach ihrem Eindruck keine Chance mehr gehabt habe rechtzeitig zu bremsen.

Aus den oben dargelegten beiderseitigen Verstößen ergibt sich zugleich, dass das Unfallereignis auch für das klägerische Fahrzeug nicht im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 1 StVG unabwendbar gewesen ist. Die gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Verursachungs-und Verschuldensanteile führt dazu, dass der Klägerseite zumindest 1/3 des Schadens selbst zu verbleiben hat (vgl. KG Berlin, VersR 2002, 1571-1572, zitiert nach juris Rn. 5, 13; KG Berlin NZV 2003, 42-43, zitiert nach juris Rn. 16). Zwar entlastet ein plötzliches Abbremsen des Vorausfahrenden den Auffahrenden grundsätzlich nicht, da dessen Abstand nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO grundsätzlich so sein muss, dass auch dann noch hinter dem Vorderfahrzeug gehalten werden kann, wenn plötzlich abgebremst wird. Allerdings haben sich die Verkehrsverstöße des Zeugen D. dahin ausgewirkt, dass die ihm nachfolgende Beklagte zu 2 von dem in Abbiegeabsicht erfolgenden plötzlichen Abbremsen derart überrascht wurde, dass ihr Anhalteweg deutlich verkürzt war.

Hinzu kommt, dass der Klägerin ein Gesamtschaden in Höhe von nur 1994,07 € gut zu halten ist, auf welchen die Beklagte zu 3 bereits 1475,18 € gezahlt hat. Denn in Bezug auf den Reparaturkostenschaden, welcher nach dem Sachverständigengutachten auf 1457,97 € veranschlagt worden ist, muss sich die Klägerin im Rahmen der Schadensminderungspflicht die ihr als Mietwagenfirma mögliche Inanspruchnahme eines Großkundenrabatts anrechnen lassen (vgl. OLG Karlsruhe, Schaden-Praxis 2009, 437-438, zitiert nach Juris Rn. 14 ff.). Dieser ist nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten auf mindestens 15 % der Reparaturkosten, mithin 218,70 € (= 15 % von 1457,97 €) zu schätzen (§ 287 ZPO). Es verbleibt ein Reparaturkostenschaden von nur 1239,27 €. Zuzüglich Minderwert von 300 €, Sachverständigenkosten von 429,80 € und einer allgemeinen Auslagenpauschale von 25 € ergibt sich damit nur ein Schadensbetrag von 1994,07 €. Mit ihrer Zahlung von 1475,18 € haben die Beklagten damit rechnerisch schon mehr als 2/3 (= 67 %), nämlich 74 % des Schadens ausgeglichen.

Mangels Hauptsacheforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 1. Hs. ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr.11, 711 S. 1 u. 2 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/ag_steinfurt/j2012/21_C_75_12_Urteil_20120418.html - DE:AGST1:2012:0418.21C75.12.00

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