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Bei einem typischen Auffahrunfall trifft den Auffahrenden grundsätzlich die volle Haftung, wobei der Anscheinsbeweis gegen ihn spricht, dass er entweder den notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht angepasst oder es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Dieser Anscheinsbeweis kann durch die schlüssige Darlegung eines atypischen Geschehensablaufs widerlegt werden, etwa wenn der Vorausfahrende unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO ohne zwingenden Grund stark abbremst und seine Abbiegeabsicht nicht gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 StVO anzeigt, was zu einer Haftungsverteilung von 1/3 zu Lasten des Vorausfahrenden führen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |