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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung abgestellt. Eine Reduzierung der ursprünglich im Bußgeldbescheid vorgesehenen Geldbuße im Strafurteil spielt für die Frage der Anordnung eines Aufbauseminars keine Rolle, wenn die Geldbuße immer noch über der Eintragungsschwelle von 40,- Euro liegt. Durch die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar verlängert sich die Probezeit kraft Gesetzes um zwei Jahre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |