Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 11.04.2012: Fahrerlaubnisentzug bei Konsum von Amphetamin und gelegentlichem Cannabiskonsum




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 11.04.2012 - 7 K 3802/11) hat entschieden:

   Die Einnahme von sog. harten Drogen wie Amphetamin schließt – auch bei einmaligem (Erst-)Konsum – die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob der Betreffende unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Liegt zudem gelegentlicher Cannabiskonsum vor, sind auch die Voraussetzungen von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erfüllt. Steht die Ungeeignetheit des Betroffenen fest, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingende Folge (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG).

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Zusatztatsachen, die bei gelegentlichem Cannabis-Konsum zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 5. August 2011 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Verfügung Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO.

Mit Rücksicht auf das Klagevorbringen ist darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von sog. harten Drogen wie Amphetamin - auch bei einmaligem (Erst-)Konsum - die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob der Betreffende unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000).

Dass der Kläger Amphetamin konsumiert hat, steht nach dem Ergebnis der Blut-untersuchung vom 3. März 2011 fest. Etwaige Zweifel daran sind durch das im Bußgeldverfahren eingeholte Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. C. vom 7. Oktober 2011 beseitigt. Danach hat der Kläger entgegen seiner Behauptung zeitnah vor der Blutentnahme Amphetamin konsumiert. Hinzu kommt, dass er auch Cannabis zeitnah konsumiert hatte. Da er selber angegeben hat, auch zuvor schon Cannabis konsumiert zu haben, ist von (mindestens) gelegentlichem Cannabiskonsum auszu-gehen, so dass wegen der Fahrt unter Cannabiseinfluss auch die Voraussetzungen von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vorliegen.

Steht damit die Ungeeignetheit des Klägers fest, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingende Folge, § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Der Kläger wird sich in einem etwaigen Wiedererteilungsverfahren einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen müssen, um den Nachweis zu führen, dass er tatsächlich keine Drogen mehr konsumiert, § 14 Abs. 2 FeV.

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2012/7_K_3802_11urteil20120411.html - DE:VGGE:2012:0411.7K3802.11.00

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