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Die Einnahme von sog. harten Drogen wie Amphetamin schließt – auch bei einmaligem (Erst-)Konsum – die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob der Betreffende unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Liegt zudem gelegentlicher Cannabiskonsum vor, sind auch die Voraussetzungen von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erfüllt. Steht die Ungeeignetheit des Betroffenen fest, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingende Folge (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |