|
Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist zwingend, wenn nach Ablauf der in Nr. 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen wurden. Ein Ermessensspielraum zur Berücksichtigung beruflicher oder sonstiger Schwierigkeiten des Antragstellers besteht dabei weder für die Behörde noch für das Gericht. Die Bewertung von Zuwiderhandlungen als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend erfolgt zwingend nach dem Katalog der Anlage 12 zur FeV, ohne dass der Behörde ein Ermessen zusteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |