|
Die generell bestehende Gefahr, dass von einem schneebedeckten Dach Dachlawinen abgehen können, ist allgemein bekannt, und jedermann kann ihr durch eigene Vorsicht begegnen; Sicherungspflichten bestehen nur ganz ausnahmsweise. Eine Pflicht zur Räumung eines Hausdachs von Schnee und Eis kann nur in ganz besonders eng umgrenzten Fällen angenommen werden. Ein überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten kann einem Anspruch entgegenstehen, wenn die Gefahr für ihn erkennbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |