Das Verkehrslexikon

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Landgericht Düsseldorf v. 28.03.2012: Kausalität von Verkehrsunfall für psychische Erkrankung (PTBS, psychogener Schiefhals) trotz Vorbelastung




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.03.2012 - 13 O 304/08 U.) hat entschieden:

   Maßgeblich ist, dass erst durch den Unfallschock eine posttraumatische Belastungsstörung mit einem psychogenen Schiefhals und allen damit verbundenen Folgen entstanden ist. Der Unfall war keine bloße austauschbare Gelegenheitsursache, sondern der individuelle, nicht ersetzbare Auslöser des psychischen Traumas, auch wenn die Klägerin in ihrem Leben unter einigen Belastungen zu leiden gehabt hatte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 31.8.2011 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1) 70.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 75.000 € vom 6.7.2008 bis 29.8.2008, aus 100.000 € vom 30.8.2008 bis 15.9.2010 und aus 70.000 seit dem 16.9.2010,

2) 35.560,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 3.364,40 € vom 6.7.2008 bis 29.8.2008 und aus 4.056,94 € seit dem 30.8.2008,

4) 28.555,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 10.791,00 € seit dem 6.7.2008,

5) jeweils zum ersten Werktag eines Monats ab dem 1.1.2012 bis Januar 2021 monatlich 712,83 €,

6) ab dem 1.4.2012 lebenslang monatlich 393 €,

7) 2.594,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus seit dem 30.8.2008

zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle Schäden der Klägerin, die ihr aufgrund des Unfalles vom 17.03.2006 auf der C-Straße/M-Straße in Neuss bislang entstanden sind und künftig entstehen, zu ersetzen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin zu 58 %, die Beklagte zu 42% mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin entstandenen Kosten, diese trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Klägerin bei dem streitgegenständlichen Unfall als Primärverletzung eine HWS-Distorsion und ein Psychotrauma mit der Folge ständigem Wiedererleben des Unfallgeschehens und der Ausbildung eines Schiefhalses erlitten hat. Dabei liegt die gravierendste Störung der Klägerin in der psychischen Erkrankung in der Form einer posttraumatischen Belastungsstörung und eines psychogenen Schiefhalses. Die Feststellungen des Gutachters zu den wesentlichen Verletzungsfolgen auf psychiatrischem Gebiet werden von der Beklagten im Wesentlichen akzeptiert. Soweit die Beklagte nunmehr geltend machen will, es liege ein unfallunabhängiger Schiefhals (Torticollis) vor, ist dies durch den Verlauf der Erkrankung in Verbindung mit den Ausführungen des Sachverständigen und den Beschreibungen des Prof. G zu dem Krankheitsverlauf widerlegt. Danach bestand bei der Klägerin ausweislich der vorgelegten Krankenberichte bei Einlieferung in das Krankenhaus noch kein Schiefhals, sondern er hat sich erst nachträglich entwickelt. Die Klägerin klagte bei Entlassung aus dem Krankenhaus am 28.03.2006 immer noch über Bewegungsschmerzen der HWS, wurde dann weiterbehandelt und es stellte sich in der Folge bis zur Untersuchung durch den Neurologen vom 28.07.2006 eine ausgeprägte Fehlhaltung der HWS ein, die in leichter Lateroflexion gehalten wurde, und deren passive Auslenkung zu starken Schmerzenäußerungen führten. Das bedeutet nichts anderes, dass sich die Schmerzsymptomatik bis zur Untersuchung durch den Neurologen verschlimmert hatte und gleichzeitig sich eine Fehlhaltung der HWS entwickelt hatte. Sämtliche vorbehandelnden psychiatrischen Ärzte, der Amtsarzt (Psychiater) und der psychiatrische Sachverständige sind zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem heutigen Beschwerdebild der Klägerin einschließlich des Schiefhalses um eine Fehlverarbeitung aufgrund des bei dem Unfall erlittenen Schocks handelt.

Soweit die Beklagte geltend macht, es hätten schon vor dem Unfall neurologische Defizite vorgelegen, hat haben Untersuchung auch durch Neurologen und den Sachverständigen ergeben, dass die fortdauernden schweren Beeinträchtigungen bei der Klägerin sich gerade nicht auf neurologische Defizite zurückführen lassen, sondern ausschließlich auf das Unfalltrauma.

Auch soweit die Beklagte darauf verweist, dass nach dem Arztbericht des Prof. G vom 19.12.2007 die Klägerin in ihrem Leben unter einigen Belastungen zu leiden gehabt habe, entlastet das die Beklagte nicht. Aus dem Arztbericht ergibt sich weiter nämlich, dass die Klägerin diese Belastungen gut gemeistert hat. Im Übrigen hat jeder Mensch in seinem Leben Belastungen zu ertragen, die dann bei einer späteren, durch ein besonderes Ereignis hervorgerufene psychische Erkrankung (hier Unfalltrauma) durchaus auch eine Rolle spielen können. Dies entlastet aber die Beklagte nicht. Maßgeblich ist, dass erst durch den Unfallschock eine posttraumatische Belastungsstörung mit einem psychogenen Schiefhals und allen damit verbundenen Folgen entstanden ist.

Nach den eindeutigen Feststellungen des Gutachten des Sachverständigen war der Unfall keine bloße austauschbare Gelegenheitsursache , vielmehr wurde der Unfall, bei dem die Klägerin den unfallverursachenden LkW auf sich zukommen sah und glaubte sterben zu müssen und danach glaubte, schwer verletzt zu sein und sich nicht mehr bewegen zu können, zum individuellen, nicht ersetzbaren Auslöser des psychischen Traumas. Die Erkrankung der Klägerin ist gekennzeichnet durch ein ständig wiederholtes Erleben des Unfalltraumas. Aufgrund dessen hat sich dann auch eine depressive Symptomatik entwickelt.

Soweit die Beklagte vorträgt, die Klägerin vor dem Unfall schon an einer psychischen Erkrankung gelitten, die auch unfallunabhängig schon zu einer kurzzeitigen Berufsunfähigkeit geführt hätte (überholende Kausalität) hat die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht den geringsten Anhaltspunkt vorgetragen. Der Sachverständige hat vielmehr ausgeführt, bei der Klägerin handele es sich um eine Person, die vor dem Unfall auch schwierige Situationen gut gemeistert habe. Sie hat 5 Kinder neben ihrer Berufstätigkeit großgezogen. Wie der Zeuge Prof. G bekundet hat, war sie selbst zunächst nach dem Unfall davon überzeugt, bald wieder arbeiten zu können. Angesichts dessen handelt es sich bei ihrem Beweisantrag, auf Vorlage des Vorerkrankungsverzeichnisses zum Nachweis einer psychischen Vorerkrankung, die zu ähnlichen Schäden unfallunabhängig geführt hätten, um eine reine Ausforschung.

II.

1.

Über das bereits gezahlte Schmerzensgeld von 30.000,00 Euro hinaus steht der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 70.000,00 Euro zu.

Die Klägerin war im Zeitpunkt des Unfalles 51 Jahre alt und ist aufgrund des Unfalles völlig in ihrem Berufs- und Alltagsleben aus der Bahn geworfen worden. Sie hat aufgrund der bei dem Unfall erlittenen akuten Belastungsreaktion mit massiven Todesängsten und der nachfolgenden HWS-Beschwerden einen psychogenen Schiefhals entwickelt, der nicht auf eine organisch bedingte Verletzung der HWS bzw. die HWS-Distorision direkt zurückzuführen ist, sondern Folge einer psychischen Fehlbearbeitung in enger Verbindung mit den bei dem Unfall erlebten belastenden Ereignissen ist. In der Folge hat sich eine erhebliche Muskel- und Sehnenveränderung im Bereich der HSW und eine Linksverkrümmung der Halswirbelsäule entwickelt. Zudem entwickelte sie eine Symptomatik die charakterisiert ist durch ein inneres Wiedererleben des Unfalls, mit dem Trauma verbundene Albträume, Übererregtheit, Gefühlabstumpfung, Rückzugsverhalten, das Gefühl von Leere und eine Vermeidungshaltung für die Konfrontation mit die Reizen, die die Wiedererinnerung des Traumas bewirken. Diese Reize (Trigger) bestehen insbesondere in der Wahrnehmung von Lkw-Geräuschen und Martinshörnern. Sie lösen Angst- und Panikgefühle sowie Verzweiflung aus. Diese Erlebnisse sind verbunden mit Versuchen der Klägerin, solchen Reizen auszuweichen, z.B. durch Tragen eines Hörschutzes und Aufsuchen von Orten, an denen sie vor unvorhergesehenen Reizen dieser Art geschützt ist. Das wiederholte Erleben des Traumas ist verbunden mit einem andauernden Gefühl von emotionaler Stumpfheit und Teilnahmslosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen können. Insgesamt stellt sich diese pathologische Erscheinung als posttraumatische Belastungsstörung dar. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, es liege ein chronifiziertes Krankheitsbild vor, das aufgrund seiner lang anhaltenden Dauer nur eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Besserungsmöglichkeit zeige. Eine komplette Aufhebung des Krankheitszustandes sei nahezu ausgeschlossen. Eine Hypnosetherapie, Schmerztherapie oder Manualtherapie sei nicht mehr erfolgsversprechend. Es sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin bis zur Erreichung des normalen Rentenalters dienstunfähig bleibe.

Das Gericht hat sich einen persönlichen Eindruck von der Klägerin bei ihrer Parteivernehmung verschafft. Aufgrund dieses selbst gewonnenen Eindruckes in Verbindung mit den Ausführungen des Sachverständigen ist das Gericht sich sicher, dass die Klägerin nicht nur nicht in der Lage ist, irgendeine Berufstätigkeit auszuüben, sondern das ihre Teilnahme am sozialen Leben praktisch auf den Rückzug um häuslichen Bereich reduziert ist. Dass die Schiefhaltung des Kopfes zu einer Veränderung der Wirbelsäule führt, liegt auf der Hand. Das unter solchen Lebensumständen die Lebensfreunde weitgehend abhandenkommt, ist ebenfalls offensichtlich.

Aufgrund ihres Krankheitszustandes ist die Klägerin auch in ihrer Haushaltsführung beeinträchtigt. Das mit einem ausgeprägten Schiefhals und einer häufiger auftretenden Immobilisierung durch Wiedererleben des Traumas nur noch eingeschränkt der Haushaltstätigkeit nachgegangen werden kann, ist offensichtlich. Der Sachverständige kommt insoweit zu der Auffassung, dass der Klägerin nur noch leichte Haushaltstätigkeit von maximal vier Stunden täglich möglich sei, verbunden mit häufigen Pausen nach halbstündlicher Tätigkeit. Soweit die Klägerin geltend macht, tatsächlich arbeite sie täglich nur noch eine Stunde im Haushalt und sich hierzu auf Beweis des Zeugnisses ihres Ehemannes beruft, kommt es hierauf nicht an, vielmehr kommt es darauf an, inwieweit sie zu solchen Arbeiten in der Lage ist. Ein Ausfall der Tätigkeit ist immer dann gegeben, wenn aufgrund der Flashback die Klägerin das Geschehene traumatisch wiedererlebt. In den übrigen Zeiten ist sie durchaus in der Lage Tätigkeiten im Haushalt zu verrichten, sie ist aber dabei durch den Schiefhals eingeschränkt.

Es ist allerdings im Ergebnis richtig, dass die meisten Hausarbeiten eher nicht leichte Hausarbeiten sind und viele Hausarbeiten mit einem Schiefhals, den die Klägerin oft seitlich - wie das Gericht selbst sich überzeugt hat - abstützt, gar nicht möglich sind. Wie der Ehemann der Klägerin bei seiner Zeugenvernehmung bekundet hat, hat die Klägerin nach dem Unfall Putzarbeiten, Gartenarbeiten, das Wäsche waschen an andere Familienmitglieder delegiert. Sie kocht noch kleinere Gerichte. Das ist nachvollziehbar, weil die delegierten Arbeiten mit Bücken und Heben verbunden sind, die mit dem ausgeprägten Schiefhals der Klägerin kaum zu bewältigen sind. Insgesamt schätzt das Gericht, dass für die sogenannten leichteren Arbeiten, die die Klägerin ohne schweres Heben und Bücken noch ausführen kann, täglich insgesamt zwei Stunden anfallen.

Aufgrund der Beschwerden der Klägerin, die im Unfallzeitpunkt 51 Jahre alt war, und der damit einhergehenden Verlust der Arbeitsfähigkeit sowohl im beruflichen Bereich als auch weit überwiegend in ihrer Haushaltstätigkeit, der Einschränkungen, dem Verlust eines Großteils der Lebensfreude, die verbunden ist mit einem starken Rückzug ins Sozialverhalten, der körperlichen Beeinträchtigung der Klägerin durch den Schiefhals und dem Umstand, dass es sich um einen chronifizierten Zustand handelt, bei dem eine nennenswerte Verbesserung sehr unwahrscheinlich ist, hält das Gericht ein Schmerzensgeld von insgesamt 100.000,00 Euro für angemessen.

2.

Der Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls ist in der Hauptsache begründet.

Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29.02.2012 vorgelegte Verdienstausfallberechnung ist allerdings in Teilen nicht nachvollziehbar.

Dies betrifft die tatsächlichen Bezüge in den Jahren 2008 bis 2010, die sich aus der Neuberechnung des Ruhegehaltes durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung vom 13.12.2010 (Anlage K 24) ergeben. Die Klägerin legt bei ihrem Vergleich zwischen dem fiktiven Brutto- und Nettogehalt und dem tatsächlichen Brutto- und Nettogehalt ein zu niedriges bezogenes Ruhegehalt mit den darauf entfallenden Abzügen zu Grunde und nicht das höhere Unfallruhegehalt. Das unzutreffende Ergebnis versucht sie dadurch zu korrigieren, dass sie im Jahre 2009 ein weiteres gesondertes Ruhegehalt von brutto 9.303,50 € hinzuaddiert, hieraus einen Nettobetrag berechnet und diesen von dem zuvor falsch berechneten Nettoverdienstausfall in Abzug bringt.Für 2010 macht sie auf das Gesamtbruttoruhegehalt des Jahres einen Aufschlag von 16.979,92 € (48.699,32 € - 31.719,40 €) brutto und errechnet daraus dann die Steuerbelastung (vgl. Anlage K 28).

Die Angaben zu den tatsächlichen Bruttobezügen vor der Korrektur durch das LBV sind zudem ausweislich des Bescheides des LBV vom 13.12.2010 insoweit falsch zu niedrig angesetzt, als für Dezember 2008 tatsächlich 2.747,50 € brutto und im Dezember 2009 tatsächlich 3.216,26 € brutto gezahlt worden waren.

Die vom Land der Klägerin nachgezahlten 9.303,50 € brutto, die die Klägerin als zusätzliche Vergütung für das Jahr 2009 in Ansatz bringt, beziehen sich ausweislich des Bescheides des LVB vom 13.12.2010 auf die Monate Februar 2008 bis Januar 2009. Die über den Betrag von 9.303,50 € gemäß der Abrechnung des LBV vom 13.02.2012 erfolgte Nachzahlung von 10.719,68 € + 8.537,38 €, insgesamt 19.257,06 €, bezog sich auf Februar 2009 bis Dez. 2010. Sie ist in der Abrechnung des Steuerberaters der Klägerin für 2010 nicht vollständig berücksichtigt. Zieht man nämlich von dem von der Klägerin angesetzten Betrag von 48.699,32 € den Bruttolohn laut Bezügemitteilung gemäß den Angaben der Klägerin (insgesamt 31.719,40 €) ab, so hat die Klägerin nur einen Aufschlag von 16.979,92 € berücksichtigt, dies entspricht nicht der vom LBV bescheinigten Nachzahlung von weiteren 19.257,06 € gemäß Bescheid vom 13.12.2010.

Es ist deshalb eine nachvollziehbare Berechnung des Nettoverdienstausfalles für die einzelnen Jahre anhand der Bezügemitteilung des LBV zum Unfallruhegehalt durchzuführen.

Der Verdienstausfall der Klägerin berechnet sich wie folgt:

Nach dem Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 13.12.2010 wurden das Grundgehalt der Klägerin und der Familienzuschlag der Stufe 1 um 25 % des Bruttobetrages gekürzt, ungekürzt blieb der Familienzuschlag .

a.

Die Klägerin hätte ohne die Verrentung wegen Dienstunfähigkeit ungekürzt brutto in 2008 bezogen (vgl Aufstellungen des LBV Anlage K 29 und K 24):

von Januar - Juni 6 x 4.711,82 € 28.270,92 €

von Juli - August 2 x 4.848,29 € 9.696,58 €

von Sept. - Nov. 3 x 4.559,57 € 13.678,71 €

im Dezember 5.601,23 €

57.247,44 €

Auf diesen Betrag wären zu entrichten gewesen (unter Zugrundelegung des Abgabenrechners des Bundesministers für Finanzen www.abgabenrechner.de)

bei Steuerklasse IV und 4 Kinderfreibeträgen Lohnsteuer von 15.098 €, Soli von 572,16 €, Kirchensteuer von 936,27 €. Es wäre ein Nettobetrag 40.641,01 € verblieben .

Tatsächlich bezogen hat die Klägerin brutto für

Januar 4.711,82 €

Februar bis Juni 5 x 3.461,91 € 17.309,55 €

Juli - August 2 x 3.562,32 € 7.124,64 €

Sept. - Nov. 3 x 3.273,60 € 9.820,80 €

Dezember 3.692,67 €

42.659,48 €

Auf diesen Betrag wären zu entrichten gewesen bei Steuerklasse IV und 4 Kinderfreibeträgen Lohnsteuer von 8.805 €, Soli von 271,81 € Kirchensteuer von 444,78 €. Es verblieb ein Nettobetrag 33.137,89 €.

Die Nettodifferenz beträgt 7503,12 €.

b.

Die Klägerin hätte ohne die Verrentung wegen Dienstunfähigkeit ungekürzt brutto in 2009 € 56.306,87 bezogen (die Daten sind in der Aufstellung Anlage K 28 richtig wiedergegeben).

Auf diesen Betrag wären zu entrichten gewesen bei Steuerklasse IV und 2 Kinderfreibeträgen Lohnsteuer von 13.706 €, Soli von 620,34 € Kirchensteuer von 1.015,11 €. Es wäre ein Nettobetrag 40.965,42 € verblieben

Tatsächlich bezogen hat die Klägerin brutto für

Januar - Febr. 2 x 2.984,88 € 5.969,76 €

März - Mai 3 x 3.089,88 € 9.269,64 €

Juni - Nov. 6 x 3.387,26 € 20.323,56 €

Dezember 4.209,14 €

39.772,10 €

Auf diesen Betrag wären zu entrichten gewesen bei Steuerklasse IV und 4 Kinderfreibeträgen Lohnsteuer von 7.644 €, Soli von 311,08 € Kirchensteuer von 509,04 €. Es verblieb ein Nettobetrag 31.307,98 € verblieben wäre.

Die Nettodifferenz beträgt 9.657,44 €.

c.

Die Klägerin hätte ohne die Verrentung wegen Dienstunfähigkeit ungekürzt brutto in 2010 € 58.673,09 bezogen (die Daten sind in der Aufstellung Anlage K 28 richtig wiedergegeben).

Auf diesen Betrag wären zu entrichten gewesen bei Steuerklasse IV und 3 Kinderfreibeträgen Lohnsteuer von 14.448 €, Soli von 563,25 € Kirchensteuer von 921,69 €. Es wäre ein Nettobetrag 42.740,15 € verblieben .

Tatsächlich bezogen hat die Klägerin für

Januar - Febr. 2 x 3.387,26€ 6.774,52 €

März- Nov. 9 x 3.427,91 € 30.851,19 €

Dezember 4.258,73 €

41.884,44 €

Auf diesen Betrag waren zu entrichten gewesen bei Steuerklasse IV und 3 Kinderfreibeträgen Lohnsteuer von 8.658 €, Soli von 283,91 € Kirchensteuer von 464,58 €. Es verblieb ein Nettobetrag 32.477,95.

Die Nettodifferenz beträgt 10.262,20 €.

d.

Für 2011 sind in der Verdienstausfallberechnung Anlage K 28 die Daten aus den Aufstellungen des LBV (Anlage K 29 und K 24) und den Verdienstabrechnungen für 2011 korrekt wiedergegeben, so dass von einem Nettoausfall von 8.553,94 € ausgegangen werden kann.

Bis Ende 2011 ergibt sich ein Gesamtausfall von netto 35.976,70 €. Geltend gemacht sind 35.560,40 €

Der Ausfall von 2011 ist mangels Änderung der Umstände in 2012 auch für die Rente ab Januar 2012 als Ausgangsbasis zu Grunde zu legen. Der monatlich zu zahlende Betrag beträgt demnach 712,83 €.

Alle zukünftigen Änderungen durch Besoldungserhöhungen, Steueränderungen und Wegfall von Familienzuschlägen sind einer Anpassung nach § 323 ZPO vorzubehalten.

Vorteile durch ersparte Sozialversicherungsbeiträge oder ersparte Steuern entstehen der Klägerin nicht. Die Klägerin hat keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Auch anrechnungsfähige Steuervorteile entstehen ihr nicht, weil sie auch die Ersatzleistung nach § 24 Nr. 1 EStG zu versteuern hat. Die Vergünstigungen nach § 33 b des EStG (Freibetrag für Behinderte) und nach § 34 Abs. 2 EStG (wegen Zusammenballung von Ersatzleistungen in einem Veranlagungszeitraum) kommen dem Schädiger nicht zugute (vgl. BGH NJW 1995, Seite 389 ff.).

Ersparte Aufwendungen für die Selbstversorgung während der Dauer des Krankenhausaufenthaltes der Klägerin sind auf den Verdienstausfall mangels Kongruenz nicht anzurechnen.

Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin habe wegen der Nichtausübung des Berufes seit dem 01.02.2008 Aufwendungen erspart, fehlt es an nachvollziehbaren Darlegungen der Beklagten. Diese ist für ersparte Vorteile darlegungs- und beweispflichtig.

3.

Zum Haushaltsführungsschaden gilt:

Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Haushaltstätigkeit (einschließlich der Versorgung und Erziehung von Kindern) insoweit eine Erwerbstätigkeit im Sinne von §§ 842, 843 BGB dar, als sie für den Familienunterhalt erbracht wird und zwar gleichgültig, ob sie absprachegemäß von beiden Ehegatten anteilig oder von der Ehefrau oder dem Ehemann alleine ausgeführt wird. Nur soweit die Haushaltstätigkeit der eigenen Bedarfsdeckung des Leistenden dient, gehört ihr Ausfall zu der Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1, 2. Alternative BGB (vgl. BGH VersR 1985, Seite 356 ff.).

Da der vom Land Nordrhein Westfalen geleistete Unfallausgleich ebenfalls der Deckung von vermehrten Bedürfnissen dient, ist er mit dem Anspruch auf Mehrbedarf nach § 843 Abs. 1 2. Alternative BGB kongruent und der Anspruch der Klägerin geht insoweit bis zur Höhe der Leistung auf das Land über. Ist die von dem Verletzten aufgebrachte Arbeitszeit wegen seines Wegfalls im Mehrpersonenhaushalt aufzuteilen in die Haushaltsführung für die eigene Versorgung und in solche für die Versorgung von Familienmitgliedern, so wird der auf die Eigenversorgung entfallende Zeitbedarf nach der Zahl der zum Haushalt gehörenden anrechnungsfähigen Personen ermittelt, es erfolgt also bei Berechnung des Anteiles, der der eigenen Versorgung dient, ein Abzug nach Kopfteilen (BGH NJW 1985, 735 ff).

Für die Dauer der Krankenhausaufenthalte der Klägerin erfolgt wegen weggefallener Hausarbeit für die eigene Versorgung ebenfalls ein Abzug nach Kopfteilen (so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 21.10.2009, 3 U 120/08, zitiert nach Juris).

Bei der Schätzung nach § 287 ZPO geht das Gericht von den durchschnittlichen Werten gemäß Tabelle 8 von Schulz-Borck/Pardey, Stand 2009, 2. Abschnitt (Frau erwerbstätig) aus. Für die Bearbeitung des Ziergartens in einer Größe von rund 500 qm setzt das Gericht eine aufs Jahr verteilt durchschnittliche Wochenmehrarbeit von 1 Stunde an.

Soweit die Klägerin behauptet, sie habe weit überwiegend die Hausarbeiten erledigt, ist dies zwar von ihrem Ehemann bestätigt worden. Nach dessen Angaben hat diese alle wesentlichen Hausarbeiten einschließlich Gartenarbeiten erledigt und er ist ihr im Haushalt nur geringfügig zur Hand gegangen. Das Gericht ist hiervon jedoch deshalb schon nicht überzeugt, weil die Klägerin selbst gegenüber dem Privatgutachter Dr. H angegeben hat, ihr Ehemann habe ihr stets im Haushalt geholfen und sich um die Kindern gekümmert. Beide hätten sie die Aufgaben untereinander aufgeteilt.

Für Kinder ab dem 14.Lebensjahr wird eine wöchentliche Mitarbeit von 7 Stunden angesetzt, da diese hier auch tatsächlich immer mitgeholfen haben. (Schulz-Borck/Pardey, aaO, S. 33). Das gilt auch für die erwachsenen Kinder, die ständig im Haushalt mitgelebt haben und denen die Klägerin während deren Studium durch Mitversorgung Naturalunterhalt geleistet hat. Bloße Wochendendbesuche oder sonstige gelegentliche Aufenthalte von Kindern mit eigenem Hausstand werden nicht berücksichtigt, da sie durch Mitwirkung im Haushalt bei gelegentlichen Besuchen voll kompensiert werden.

Danach ergibt sich für folgende Zeitabschnitte folgender Ausfall:

a.

Vom 17.3.2006 bis Mitte Januar 2008 im 5-Personen-Haushalt 59,9 Wochenstunden für den Haushalt insgesamt, 21 Stunden Mitarbeit der 3 Kinder, den Rest von 38,9 Stunden teilen sich die Eheleute, so dass auf die Klägerin entfallen 19,45 Stunden.

In der Zeit, in der die Klägerin im Krankenhaus war (17.3.2006 - 27.3.2006, 26.2.2007 - 15.1.2008) sind der Klägerin 1/5 auf die Eigenversorgung abzuziehen, das sind 3,5 Std., es verbleibt ein zu erstattender Ausfall von rund 16 Wochenstunden à 47 Wochen, insgesamt 752 Stunden.

In der übrigen Zeit (28.3.2006 - 25.2.2007) konnte die Klägerin noch wöchentlich 14 Stunden leichte Arbeiten verrichten, so dass 5,45 Stunden ausgefallen sind, davon entfällt 1/5 auf die Eigenversorgung, das sind 1,09 Std., es verbleibt ein Erwerbsschaden von rund 4,4 Wochenstunden 48 Wochen, insgesamt 211 Stunden.

b.

Von Mitte Januar 2008 bis September 2009 und von November 2009 bis April 2010 (26 Wochen) im 4-Personen-Haushalt 65,9 Wochenstunden für den Haushalt insgesamt, 14 Stunden Mitarbeit der 2 Kinder, den Rest von 51,9 Stunden teilen sich die Eheleute, so dass auf die Klägerin entfallen 25,95 Stunden.

In der Zeit, in der die Klägerin weiter im Krankenhaus war (16.1.2008 - 20.3.2008), sind der Klägerin 1/4 auf die Eigenversorgung abzuziehen, das sind 6,5 Std., es verbleibt ein zu erstattender Ausfall von 19,45 Wochenstunden á 5 Wochen, insgesamt rund 97 Stunden.

In der übrigen Zeit konnte die Klägerin noch wöchentlich 14 Stunden leichte Arbeiten verrichten, so dass 11,95 Wochenstunden ausgefallen sind, davon entfällt 1/4 auf die Eigenversorgung, das sind 2,39 Std., es verbleibt ein Erwerbsschaden von 9,56 Wochenstunden à 93 Wochen in 2008/2009,also 889 Stunden, und 17 Wochen also 162 Stunden für Januar bis April 2010.

c.

Im Oktober 2009 und ab Mai 2010 bis März 2012 im 3-Personen-Haushalt 62,2 Wochenstunden für den Haushalt insgesamt, 7 Stunden Mitarbeit eines Kinder, den Rest von 55,2 Stunden teilen sich die Eheleute, so dass auf die Klägerin entfallen 27,6 Stunden.

Die Klägerin konnte und kann noch wöchentlich 14 Stunden leichte Arbeiten verrichten, so dass 13,6 Wochenstunden ausgefallen sind, davon entfällt 1/3 auf die Eigenversorgung, das sind 4,53 Wochenstunden, es verbleibt ein Erwerbsschaden von 9,07 Wochenstunden à 104 Wochen, insgesamt 943 Stunden, davon entfallen 907 Stunden auf Mai 2010 bis März 2012.

Insgesamt ist als Erwerbsschaden zu ersetzen ein Ausfall bis Ende 2009 von 1985 Stunden und von Januar 2010 bis März 2012 von 1069 Stunden.

Für den Ausfall bis 2009 ist ein üblicher Stundensatz von 9 €, für den Ausfall ab 2010 ein üblicher Satz von 10 € in Ansatz zu bringen. Damit beträgt der bis Ende 2009 zu ersetzende Haushaltsführungsschaden 17.865 € und der von Januar 2010 bis März 2012 zu ersetzende 10.690 €, insgesamt 28.555 €. Ein höherer Stundensatz ist nicht gerechtfertigt, da die Klägerin ihre Leitungsfunktion nach wie vor ausüben kann.

Die ab April 2012 zu zahlende monatliche Rente beträgt bei einem jährlichen Ausfall von rund 472 Stunden (52 Wochen à 9,07 Wochenstunden : 12) 393 €.

Spätere Änderungen durch Wegfall einer zur Zeit im Haushalt mit lebenden Person, sonstiger Verkleinerung des Haushaltes oder wegen altersbedingter Verringerung der Haushaltstätigkeit sind bei einer Anpassung nach § 323 ZPO zu berücksichtigen.

4.

Zusammengefasst ergeben sich folgende Ansprüche:

weiteres Schmerzensgeld 70.000,00 €

Verdienstausfall bis Ende 2011 35.976,70 €

Haushaltsführungsschaden bis März 2012 28.555,00 €

134.531,70 €

sowie jeweils zum Monatsersten ab dem 1.1.2012 bis zum 1.1.2021 monatlich weitere 712,83 € und ab dem 1.4.2012 lebenslang monatlich weitere 393 € .

Der Feststellungsantrag ist wegen des nicht feststehenden Gesamtschadens - wie zB des auch für die Vergangenheit entstandenen Steuerschadens zulässig und begründet.

5.

Die vorgerichtlichen Kosten sind erstattungsfähig in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert, der sich wie folgt zusammensetzt:

Schmerzensgeld geltend gemacht 75.000,00 €

Verdienstausfall berechtigt verlangt bis Aug.2013 50.233,30 €

Feststellungsbegehren 40.000,00 €

165.233,30 €

Daraus ergibt sich eine 1,3 Geschäftsgebühr von 2.160,60 € zzgl Auslagenpauschale von 20,00 € und 414,31 € Umsatzsteuer, insges. 2.594,91 €. Die dargelegte vorgerichtliche Tätigkeit des Klägervertreters weißt keinen ungewöhnlichen Umfang auf, so dass von einer 1,3 Gebühr auszugehen ist.

6.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 ZPO.

Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen eine Inverzugsetzung der Beklagten durch Schreiben vom 6.6.2008 (Anklage K10) mit der Forderung auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 75.000 € und dem bis dahin entstandenen Verdienstausfall von Februar bis Juni 2008. Bezüglich des Verdienstausfalls in 2008 in Höhe von 7.503,12 € entfallen 44,84% auf Februar bis Juni 2008, das sind 3.364,40 € und 54,07 % auf die Zeit von Februar bis Juli 2008, das sind 4.056,94 €.

Durch die Zustellung der Klage geriet die Beklagte auch mit der Zahlung des weiteren Schmerzensgeldes von 25.000 €, der Erstattung des Verdienstausfalles für Juli 2008 und des bis Ende Juni 2008 entstandenen Haushaltsführungsschadens (1199 Stunden à 9,00 €, das sind 10.791 €) in Verzug.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs 1, 269 Abs 3 Satz 1 ZPO.

Die Klägerin hat unter Berücksichtigung von § 42 Abs 1, 4 GKG obsiegt mit dem

Schmerzensgeld 100.000,00 €

Anträge zu 2. und 3.bis einschl Aug. 2013 49.817,00 €

Anträge zu 4. und 5. bis einschl Aug. 2013 35.326,00 €

Feststellungsantrag 20.000.00 €

205.143,00 €

Streitwert (gemäß den verhandelten Anträgen aus der Klage und der Klageerhöhung vom 18.2.2009) unter Berücksichtigung von § 42 GKG:

Antrag zu 1. 100.000,00 €

Antrag zu 2. 12.524,12 €

Antrag zu 3. 107.349,96 €

Antrag zu 4. 80.000,00 €

Antrag zu 5. 168.000,00 €

Antrag zu 7. 20.000,00 €

487.874,08 €

E

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2012/13_O_304_08_U_Urteil_20120328.html - DE:LGD:2012:0328.13O304.08U.00

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