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Maßgeblich ist, dass erst durch den Unfallschock eine posttraumatische Belastungsstörung mit einem psychogenen Schiefhals und allen damit verbundenen Folgen entstanden ist. Der Unfall war keine bloße austauschbare Gelegenheitsursache, sondern der individuelle, nicht ersetzbare Auslöser des psychischen Traumas, auch wenn die Klägerin in ihrem Leben unter einigen Belastungen zu leiden gehabt hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |