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Die grundsätzliche Haftung des Fahrzeughalters und -fahrers sowie des Versicherers bei einem Verkehrsunfall mit einem Fußgänger besteht aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG, wenn der Unfall unaufklärbar ist und der Unabwendbarkeitsbeweis nicht geführt werden kann. Ein Mitverschulden des Fußgängers gemäß § 9 StVG, etwa durch einen Rotlichtverstoß, muss von den Beklagten bewiesen werden; eine Parteianhörung des Fahrers genügt hierfür nicht als alleiniger Beweisgrund. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |