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Bei einem Verkehrsunfall, der sich ereignet, wenn ein Fahrzeugführer zum Parken die Fahrspuren queren will und dabei die ihm obliegende äußerste Sorgfalt nach § 9 V StVO nicht beachtet, während das nachfolgende Fahrzeug entweder unzulässig überholt, weil die Verkehrslage unklar war, oder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht einhält, ist eine Schadensteilung von 50% gerechtfertigt. Die Verpflichtung zum Schadensersatz und dessen Umfang hängen von den Umständen, insbesondere den Verursachungs- und Verschuldensanteilen der Halter und Fahrer ab. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |