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Es gilt der Grundsatz des Quotenvorrechts zugunsten des Geschädigten gegenüber der Kaskoversicherung. Solange die Beträge der Reparaturkosten und der Wertminderung den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen, ist auf das Integritätsinteresse des Geschädigten Rücksicht zu nehmen, der sein Fahrzeug dauerhaft weiter benutzt und fachgerecht repariert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |