Das Verkehrslexikon

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Landgericht Dortmund v. 21.03.2012: Zum Quotenvorrecht des Geschädigten bei Kaskoversicherung und der 130%-Grenze bei Fahrzeugreparatur




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 21.03.2012 - 21 S 15/11) hat entschieden:

   Es gilt der Grundsatz des Quotenvorrechts zugunsten des Geschädigten gegenüber der Kaskoversicherung. Solange die Beträge der Reparaturkosten und der Wertminderung den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen, ist auf das Integritätsinteresse des Geschädigten Rücksicht zu nehmen, der sein Fahrzeug dauerhaft weiter benutzt und fachgerecht repariert.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Integritätsinteresse und Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130-% des Wiederbeschaffungswertes - die sog. 130-%-Grenze
und
Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz


Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.04.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel (4 C 387/10) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.385,81 € (in Worten: zweitausenddreihundertfünfundachtzig 81/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar auf einen Teilbetrag von 1.722,48 € ab dem 15.02.2009 und auf einen weiteren Teilbetrag von 663,33 € ab dem 03.07.2010.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden, die dieser aus dem Verkehrsunfall vom 12.01.2009 in D, Q-Straße, entstehen, mit einer Haftungsquote von 2/3 zu ersetzen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 8 % und die Beklagten 92 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Berufung ist überwiegend begründet.

Die Beklagten haften - wovon auch das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht ausgegangen ist - im Umfang von 2/3, wie zwischen den Parteien jetzt nicht mehr im Streit steht.

Der Zahlungsanspruch erweist sich damit als ganz überwiegend begründet. Die Leistung, die die Klägerin von der Kaskoversicherung erhalten hat, kommt nicht in vollem Umfang auf die Verpflichtung, die die Beklagten gegenüber der Klägerin haben, in Anrechnung. Es gilt nämlich der Grundsatz des Quotenvorrechts zu Gunsten des Geschädigten gegenüber der Kaskoversicherung.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Kongruent zu der Leistung, die die Klägerin von der Kaskoversicherung erhalten hat, sind die Schadenspositionen des Fahrzeugsachschadens, der Wertminderung und der Sachverständigenkosten.

Betreffend den Fahrzeugsachschaden hat die Klägerin zu Recht auf Reparaturkostenbasis abgerechnet. Grundsätzlich hat der Geschädigte zwar die Art der Schadensbeseitigung zu wählen, die die wirtschaftlich Günstigste darstellt. Solange aber die Beträge der Reparaturkosten und der Wertminderung den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen, ist auf das Integritätsinteresse des Geschädigten Rücksicht zu nehmen, der sein Fahrzeug dauerhaft (mehr als 6 Monate) weiter benutzt und eine vollständige, fachgerechte und in einer den Vorgaben des Sachverständigengutachtens entsprechenden Weise repariert.

Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Reparaturkosten und Wertminderung beliefen sich hier auf zusammen auf 6.917,94 € und überstiegen damit den Wiederbeschaffungswert von 5.500,00 € um lediglich etwas mehr als 25 %.

Die Ersatzpflicht der Beklagten beschränkt auf diejenigen Schadenspositionen, die zu der erlangten Kaskoleistung kongruent sind, berechnet sich damit auf insgesamt 4.981,65 €:

Reparaturkosten: 6.667,94 €

Wertminderung: 250,00 €

Sachverständigengutachten: 554,54 €

Zusammen: 7.472,48 €

Davon 2/3: 4.981,65 €.

Trotz der erlangten Leistung der Kaskoversicherung von 5.200,00 € ist der Klägerin als der unmittelbar Geschädigten damit noch ein Schaden von 2.272,48 € verblieben.

Der erstrangige Teilbetrag der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten in dieser Höhe besteht weiterhin als Verpflichtung gegenüber der Klägerin, nur der überschießende Betrag ist auf die Kaskoversicherung übergegangen.

Darüber hinaus steht der Klägerin wegen der Schadenspositionen des Nutzungsausfalls und der Kostenpauschale in der Gesamthöhe von 170,00 € ein Schadensersatzanspruch entsprechend der Quote von 2/3 in Höhe von 113,33 € zu.

In der Hauptsache war deshalb die Klage nur wegen des darüber hinausgehenden Betrages von weiteren 56,67 € abzuweisen.

Gegenüber den Vorstellungen der Klage ist Verzug erst geringfügig später eingetreten. Der beklagten Versicherung war zunächst eine angemessene Frist zur Prüfung einzuräumen.

Der Feststellungsanspruch ist begründet, jedoch beschränkt auf die Haftungsquote der Beklagten von 2/3.

Die Beklagten schulden auch Ausgleich der Rechtsanwaltskosten, die erforderlich waren, um den Anspruch in der tatsächlich bestehenden Höhe vorgerichtlich geltend zu machen. Maßgeblich war dafür der Streitwert von bis zu 6.000,00 €.

Denn die Schadensersatzforderung war - berechtigterweise - außergerichtlich geltend gemacht worden, bevor die Klägerin die Kaskoversicherung in Anspruch genommen und die Versicherungsleistung erhalten hatte. Berechtigt war der Schadensersatzanspruch ursprünglich in Höhe von 5.094,99 €, nämlich 2/3 des entstandenen Schaden in der Gesamthöhe von 7.642,48 €. Bei einem Streitwert von bis zu 6.000,00 € ergaben sich notwendige Rechtsanwaltskosten (Geschäftsgebühr, bei Steigerungssatz von 1,3, zuzüglich Pauschale für Telekommunikationsleistungen und Mehrwertsteuer) in Höhe von 546,69 €.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2012/21_S_15_11urteil20120321.html - DE:LGDO:2012:0321.21S15.11.00

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