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OWiG §§ 47 Abs. 2 S.3, 81 Abs. 1, 84 Abs. 2, StPO §§ 206a, 264 Abs. 1. 349 Abs.4, 354 Abs.1, GG Art. 103 Abs. 3 Leitsätze 1. Die Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG führt grundsätzlich zu einem Strafklageverbrauch für ein nachfolgendes Strafverfahren wegen derselben Tat. 2. Tritt das Verfahrenshindernis vor Erlass des angefochtenen Urteils ein, ist dieses im Revisionsverfahren nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und das Verfahren nach § 354 Abs. 1 StPO einzustellen. Oberlandesgericht Düsseldorf, 3. Strafsenat Beschluss vom 20. März 2012 - III 3 RVs 28/12 (Leitsätze des Gerichts) |