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Landgericht Aachen v. 16.03.2012: Zur Beweislast bei Kaskoschäden: Erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls bei ungewöhnlicher Schadenhäufung




Das Landgericht Aachen (Urteil vom 16.03.2012 - 9 O 328/11) hat entschieden:

   Die Beweislast für einen Versicherungsfall trägt grundsätzlich der Versicherungsnehmer, wobei ihm Beweiserleichterungen zugutekommen, wenn das äußere Bild des Versicherungsfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht. Gelingt dem Versicherer der Beweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls, muss der Versicherungsnehmer den vollen Beweis des Versicherungsfalls erbringen. Eine solche erhebliche Wahrscheinlichkeit kann sich aus einer ungewöhnlichen Schadenhäufung und einem für Vandalismus untypischen äußeren Schadensbild ergeben.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Vandalismusschaden in der Kfz-Versicherung
und
Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

Gründe:


Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist Versicherungsnehmer und legt seine Eigentümerstellung zum maßgeblichen Zeitpunkt schlüssig dar. Eine Beweisaufnahme zur Eigentümerstellung konnte unterbleiben, da die Klage bereits aus anderen Gründen nicht begründet ist.

Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt kann der Kläger von der Beklagten Leistungen aus dem Kaskoversicherungsvertrag wegen des vermeintlichen Vandalismusschadens verlangen.

Die Beweislast für einen Versicherungsfall trägt grundsätzlich der Versicherungsnehmer. Damit sein Versicherungsschutz in einem Fall, wie er hier behauptet wird, nicht entwertet wird, kommen ihm jedoch Beweiserleichterungen zugute. Es genügt, dass Tatsachen feststehen, aus denen sich das äußere Bild des Versicherungsfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen lässt. Ist das äußere Bild bewiesen, so muss der Versicherer seinerseits Tatsachen beweisen, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls ergibt. Hierbei ist zu beachten, dass der Versicherer nicht die Vortäuschung an sich voll zu beweisen hat, sondern lediglich die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung. Gelingt der Versicherung dieser Beweis, muss der Versicherungsnehmer den vollen Beweis des Versicherungsfalls erbringen. Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung kann sich insbesondere ergeben aus der Person des Anspruchstellers bzw. seines Repräsentanten, seinem Verhalten bzw. dem Verhalten seines Repräsentanten aus den Tatumständen oder aus Widersprüchen zwischen dem Vortrag des Versicherungsnehmers und den Zeugenaussagen.

Es kann dahinstehen, ob dem Kläger der Nachweis eines äußeren Bildes des Vandalismusschadens gelungen ist.

Das Gericht hat aufgrund folgender Indizien Zweifel am Sachvortrag des Klägers, so dass von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Vandalismusschadens auszugehen ist: Zunächst fällt auf, dass das äußere Bild nicht typisch ist für einen Vandalismusschaden. Hier wurde mit dem beschädigenden Werkzeug mehrfach angesetzt, um das Fahrzeug rundum zu zerkratzen. Es ist ungewöhnlich, dass sich jemand so viel Zeit nimmt, um ein Auto nur zu zerkratzen. Hinzu kommt, dass der Kläger zunächst fiktiv abrechnen wollte. Das Abrechnen auf fiktiver Basis ist zwar das Recht eines Geschädigten und für sich genommen nicht verdachtsbegründend. Es ist aber zu sehen, dass in Fällen, in denen nachgewiesenermaßen Schadensfälle fingiert bzw. manipuliert wurden, in den überwiegenden Fällen von Seiten des vermeintlich Geschädigten die Abrechnung auf Gutachtenbasis verlangt wird. Letztlich entscheidend für einen fingierten Versicherungsfall sprachen jedoch Anzahl und Art der Vorschäden. So hat der Kläger angeblich innerhalb von gut sechs Jahren zehn Schadensfälle gemeldet. Mit dem hier vorliegenden Fall würde es sich allein um den vierten Vandalismusschaden handeln. Das ist für sich genommen schon ungewöhnlich, wird aber gänzlich unglaubhaft, wenn man betrachtet, dass sich auch noch das Schadensbild jeweils ähnelt: In allen Fällen wurden die Fahrzeuge des Klägers rundum beschädigt und es wurden teilweise mit 5.300,00 Euro brutto und 7.300,00 Euro brutto beachtliche Schadenssummen geltend gemacht. Bezahlt wurden die Versicherungsleistungen unter anderem von der A- Versicherung, der E E1-Versicherung und der Beklagten. Zusätzlich zu den Vandalismusschäden hat der Kläger weitere vier Unfallschäden gemeldet. Bei zwei Unfällen innerhalb von gut zehn Monaten soll jeweils die rechte Seite des geparkten Fahrzeugs des Klägers beschädigt worden sein. In zwei weiteren Fällen soll der Pkw des Klägers jeweils einen Heckschaden erlitten haben. Eine solche Schadenhäufung ist ungewöhnlich und mit der normalen Lebenswahrscheinlichkeit nicht Einklang zu bringen.

Es mag dahinstehen, ob die genannten Indizien bereits für sich jeweils alleine ausreichen, um eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalls zu begründen. Jedenfalls bei einer Gesamtschau begründen die Indizien ein solches Maß an Zweifeln an der klägerischen Darstellung, dass von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Vandalismusschadens ausgegangen werden muss. Es mag einzelne Punkte geben, für die die gegebenen Erklärungsversuche nachvollziehbar sind. Jedoch in der Gesamtschau der Indizien und angesichts der Vielzahl der verdachtserregenden Umstände ist das Gericht vom Vorliegen eines vorgetäuschten Schadens überzeugt.

Unter diesen Umständen hätte der Kläger den vollen Beweis dafür führen müssen, dass das Kraftfahrzeug tatsächlich in von ihm nicht zu vertretender Weise beschädigt worden ist. Diesen Beweis kann der Kläger nicht führen. Hierfür stehen dem Kläger keine geeigneten Beweismittel zur Verfügung. Die vom Kläger benannten Beweismittel sind lediglich geeignet, das äußere Bild zu beweisen. Den Vollbeweis für einen von ihm nicht zu vertretenden Vandalismusschaden kann der Kläger damit nicht führen.

Es kann daher dahinstehen, ob Obliegenheitsverletzungen, die eine Leistungspflicht der Beklagten ausschließen, vorliegen.

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal des Hauptantrags.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

III.

Streitwert: 5.764,60 Euro

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/lg_aachen/j2012/9_O_328_11_Urteil_20120316.html - DE:LGAC:2012:0316.9O328.11.00

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