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Die Beweislast für einen Versicherungsfall trägt grundsätzlich der Versicherungsnehmer, wobei ihm Beweiserleichterungen zugutekommen, wenn das äußere Bild des Versicherungsfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht. Gelingt dem Versicherer der Beweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls, muss der Versicherungsnehmer den vollen Beweis des Versicherungsfalls erbringen. Eine solche erhebliche Wahrscheinlichkeit kann sich aus einer ungewöhnlichen Schadenhäufung und einem für Vandalismus untypischen äußeren Schadensbild ergeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |