|
Für den Fall des Verdachts auf einen provozierten Verkehrsunfall gelten die allgemein für manipulierte Verkehrsunfälle von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Danach trägt der Kläger als Geschädigter die Beweislast für das Zustandekommen eines Unfalls und damit den äußeren Tatbestand der Rechtsgutsverletzung, während es Sache der Anspruchsgegner ist, darzulegen und zu beweisen, dass ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Einwilligung ausscheidet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |