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Bei fiktiver Abrechnung von Fahrzeugschäden kann der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verwiesen werden, sofern die Reparatur dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Werkstatt entspricht. Ein solcher Verweis ist in der Regel nicht unzumutbar, wenn das Fahrzeug des Geschädigten älter als drei Jahre ist. Die Unzumutbarkeit ergibt sich nicht aus der Lage des Werkstattbetriebes oder der bisherigen Scheckheftpflege in einer markengebundenen Werkstatt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |