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Erste-Hilfe-Kurse und lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort, die für den Erwerb der Fahrerlaubnis verpflichtend sind, stellen keine typisch werktägliche Beschäftigung im Sinne des § 3 FeiertagsG NRW dar, die an Sonn- und Feiertagen verboten wäre. Der Begriff der „Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung“ (§ 4 Nr. 5 FeiertagsG NRW) erfasst auch Betätigungen, die der Weiterbildung dienen, da berufliche Fortbildungsmaßnahmen nicht mehr als „typisch“ werktägliche Beschäftigung anzusehen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |