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Die von einem Beklagtenfahrzeug ausgehende einfache Betriebsgefahr tritt gegenüber der grob fahrlässigen Selbstgefährdung eines Geschädigten, der auf einem überladenen, unbeleuchteten und entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung auf einem Radweg verkehrenden Motorroller mitfährt, vollständig zurück. Dem Fahrzeugführer, der aus einem Kreisverkehr ausfährt, ist in einem solchen Fall kein schuldhafter Verstoß gegen Sichtfahrgebot oder Abbiegepflichten anzulasten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |