|
Bei der Beförderung von Gütern errechnet sich der wirtschaftliche Vorteil i.S.d. § 17 Abs. 4 OWiG im Falle eines überladenen Fahrzeugs aus dem Beförderungsentgelt für das "Mehrgewicht", wobei gerade infolge der Überladung entstehende Mehrkosten abzuziehen sind Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils i.S.d. § 17 Abs. 4 OWiG können die Kostensätze Gütertransport Straße (KGS) genutzt werden, jedoch unter Vornahme eines zweifachen Sicherheitsbschlags von jeweils 20 %. (Leitsätze des Gerichts) |