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Das grüne Lichtzeichen befreit den Vorfahrtberechtigten nicht von der Verpflichtung, auf der Kreuzung verbliebene Nachzügler des Querverkehrs vorrangig räumen zu lassen. Wer bei "Grün" fliegend in die Kreuzung einfährt, kann sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, sondern muss mit Nachzüglern rechnen. Wer im Kreuzungsbereich aufgehalten wird, hat ihn bei Farbwechsel vorsichtig, unter sorgfältiger Beobachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs mit Vorrang zu verlassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |