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Für die Beurteilung der Schuldfrage bei einem Verkehrsunfall im Ausland sind die am Unfallort geltenden Verkehrsvorschriften maßgebend, auch wenn die Unfallbeteiligten deutsche Staatsangehörige sind und sich die Haftungsfolgen im Übrigen nach deutschem Recht richten. Bei einem Rückwärtsfahrvorgang im Parkhaus in den Niederlanden ist Art. 54 RVV (vergleichbar § 9 Abs. 5 StVO) anzuwenden, der eine besondere Sorgfaltspflicht für den rückwärts Fahrenden regelt. Kann der Rückwärtsfahrende ein unfallursächliches Verschulden des anderen Unfallbeteiligten nicht nachweisen, trifft ihn das ganz überwiegende unfallursächliche Verschulden, sodass er für die unfallbedingten Schäden alleine einzustehen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |