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Bei unstreitiger Teilüberdeckung ist der Antragsteller gehalten, substantiiert den Verlauf der zu den Vorschäden führenden Unfälle und die hierdurch jeweils eingetretenen Schäden konkret und im Einzelnen zu benennen sowie den Reparaturweg und -umfang des vorgeschädigten Fahrzeugs hinreichend deutlich darzulegen. Eine bloße Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt erst dann in Betracht, wenn dargelegt und bewiesen wurde, welcher eingrenzbarer Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist. Pauschale Behauptungen einer ordnungsgemäßen Reparatur reichen nicht aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |