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Im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung ist von einem groben Verschulden des Klägers aufgrund eines schuldhaften Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 und 2 Satz 2, 3 StVO auszugehen, hinter das eine eventuelle Haftung der Beklagten wegen der von dem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr vollständig zurücktritt. Dem vorfahrtberechtigten Beklagten ist nicht der Vorwurf zu machen, dass er zu Unrecht auf sein Vorfahrtrecht vertraut hätte, auch wenn er die Fahrlinie leicht nach links geschnitten hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |