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Landgericht Essen v. 13.02.2012: Zur Auslegung der Ausschlussklausel für Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug in der KFZ-Versicherung (AKB)




Das Landgericht Essen (Urteil vom 13.02.2012 - 18 O 342/11) hat entschieden:

   Gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die KFZ-Versicherung (AKB) gelten Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug nicht als Unfallschäden. Diese Ausschlussklausel umfasst nicht nur Schäden beim Abschleppen, sondern auch Kollisionen zwischen einem Anhänger und dem Zugfahrzeug. Der Begriff des 'Fahrzeugs' umfasst dabei nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch Anhänger.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
AKB - Allgemeine Kfz-Versicherungsbedingungen
und
AKB - Allgemeine Kraftfahrt-Versicherungsbedingungen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 1 S. 1 VVG auf Ersatz des geltend gemachten Schadens zu. Denn es handelt sich dabei nicht um den vereinbarten Versicherungsfall. Nach Punkt A.2.3.2 Satz 1 der Allgemeinen Bedingungen für die KFZ-Versicherung (AKB), Stand Juli 2009, die dem Vertrag zugrundeliegen, sind Unfälle des Fahrzeugs versichert. Gemäß Satz 3 und 4 gelten Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug nicht als Unfallschäden. Diese Ausschlussklausel umfasst nicht nur Schäden beim Abschleppen, sondern auch Kollisionen zwischen einem Anhänger und dem Zugfahrzeug (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 175; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 829; LG Karlsruhe, r + s 2012, 68; Prölss/Martin-Knappmann, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage, AKB 2008 A.2.3 Rdnr. 15; a. A. LG Essen, NJW-RR 2006, 1688). Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann (vgl. zuletzt BGH, NJW-RR 2012, 163 m. w. N.). Der Begriff des "Fahrzeugs" umfasst nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch Anhänger (vgl. BGH, NJW-RR 1996, 857, 858; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 861, 862). Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer trotz der Verbindung von PKW und Camping-Anhänger in diesen zwei Fahrzeuge sieht. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts auch für die Verbindung zwischen einem LKW und einem Anhänger. Aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt sich, dass der Begriff "Fahrzeug" weiter ist als der Begriff eines Kraftfahrzeugs. Auch Anhänger werden als Fahrzeuge bezeichnet. Dies ist für den Versicherungsnehmer auch ohne Spezialkenntnisse im Versicherungsrecht verständlich. Wenn sich die Klausel lediglich auf den Ausschluss von Abschleppschäden bezogen hätte, hätte man eine engere Formulierung wählen müssen. Auch der Vergleich mit anderen Klauseln der AKB zeigt, dass der Begriff "Fahrzeug" als Oberbegriff verwendet worden ist, der neben Kraftfahrzeugen auch Anhänger umfasst (vgl. LG Karlsruhe, a. a. O.). So werden unter Punkt A.1.1.5 die Begriffe "Fahrzeug", "Kraftfahrzeug" und "Anhänger" nebeneinander verwendet. Auch unter A.1.5.5 wird zwischen einem Fahrzeug und einem Kraftfahrzeug differenziert. Daraus ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar, dass in den AKB unter einem Fahrzeug nicht nur Kraftfahrzeuge verstanden werden, sondern auch Anhänger, die nicht aus eigener Kraft fortbewegt werden können.

Der geltend gemachte Unfallschaden ist durch einen Zusammenprall von Anhänger und Zugfahrzeug ohne weitere Einwirkung von außen entstanden. Da der Anhänger nicht ordnungsgemäß angekuppelt war, hat er sich während der Fahrt gelöst und ist auf das ziehende Fahrzeug gerutscht. Der Schaden am Anhänger ist durch den Aufprall mit dem ziehenden LKW entstanden. Hierdurch wurde ein Loch in die Stirnwand des Anhängers gerissen. Eine weitere Einwirkung von außen, wie etwa ein Zusammenstoß mit anderen Gegenständen, hat es nicht gegeben.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286, 288 BGB auf Zahlung von Verzugszinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren zu, denn die Beklagte hat sich nicht in Verzug befunden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2012/18_O_342_11_Urteil_20120213.html - DE:LGE:2012:0213.18O342.11.00

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