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Amtsgericht Düsseldorf v. 08.02.2012: Zum Umfang der Darlegungs- und Beweislast bei Vorschäden im Kaskofall




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 08.02.2012 - 53 C 13476/11) hat entschieden:

   Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat bei einem erneuten Unfall in einem vorgeschädigten Bereich anhand konkreter Tatsachen hinreichend substantiiert darzulegen und durch geeignete Beweismittel unter Beweis zu stellen, dass der Vorschaden sach- und fachgerecht beseitigt worden ist. Ein pauschaler Vortrag oder die Berufung auf ein Gutachten, das keine Untersuchung der fachgerechten Reparatur vorgenommen hat, reicht nicht aus und kann einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
SV Beweis Zivilverfahren
und
SV Beweis Verwaltungsverfahren

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits bis zum Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus der zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung aus dem Verkehrsunfallereignis vom 02.06.2011 keinen restlichen Leistungsanspruch in Höhe von 970,61 EUR.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen weiteren Leistungsanspruch in Höhe von 970,61 EUR, denn die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat nicht anhand konkreter Tatsachen hinreichend substantiiert dargelegt und durch geeignete Beweismittel unter Beweis gestellt, dass der Vorschaden des klägerischen Kraftfahrzeuges aus dem Jahres 2008 vor dem Unfallereignis vom 02.06.2011 sach- und fachgerecht beseitigt worden ist. Das OLG Köln hat in seiner Urteil vom 18.10.2010, Az. 4 U 11/10, ausgeführt:

"Bei einem erneuten Unfall in einem vorgeschädigten Bereich trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang und die Reparatur des Schadens (Anschluss OLG Düsseldorf, 06.02.2006, Az. I-1 U 148/05, DAR 2006, 324; OLG Brandenburg, 25.10.2007, 12 U 131/06; ZfSch 2008, 107 und KG Berlin, 12.11.2009, 12 U 9/09, NZV 2010, 348). Erst wenn der Geschädigte seine Darlegungs- und Beweislast für die fachgerechte Behebung der unstreitigen erheblichen Vorschäden an seinem Fahrzeug nachgekommen ist, kann er den bei dem neuen Unfall entstandenen Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen."

Das OLG Köln führt in seiner Entscheidung weiter aus, dass die Klägerseite auch unter Berücksichtigung ihres Vortrages im Schriftsatz vom 30.09.2009 und der vorgelegten Erklärung von Herrn F. X. vom 31.07.2009 seiner Darlegungs- und Beweislast zur fachgerechten Behebung der erheblichen Vorschäden nicht nachgekommen ist. Insbesondere ist nachvollziehbar, warum der Kläger trotz der Hinweise des Senats weiterhin keine Rechnungen über den Arbeitsaufwand und den Bezug von Ersatzteilen vorlegt und sich auf das Gutachten des Kfz.-Sachverständigen C. beruft, der gerade keine Untersuchung der fachgerechten Reparatur der festgestellten Vorschäden vorgenommen hat. Eine lediglich kosmetische Behebung und nicht fachgerechte Reparatur eines Vorschadens, was nach dem bisherigen Vortrag des Klägers nicht auszuschließen ist, reicht gerade nicht aus.

Das OLG Nürnberg hat in seiner Urteil vom 18.07.2003, Az. 6 U 362/03, ausgeführt:

"Wenn an einem verunfallten Fahrzeug außer an sich unfallkompatibler Schäden auch solche vorhanden sind, die auf einen früheren Unfall zurückgehen, ist ein Schadensersatzanspruch nicht gegeben, sofern nicht der Geschädigte darlegt und beweist, dass Vorschäden im selben Schadensbereich fachgerecht beseitigt worden sind."

Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist unstreitig, dass an dem klägerischen Kraftfahrzeug am 15.12.2008 ein Vorschaden eingetreten ist. Dieser ist seinerzeit durch das Sachverständigenbüro T dokumentiert und im Hinblick auf die Reparaturkosten in Höhe von 5.514,83 EUR kalkuliert worden. Der Vorschaden und der aktuelle Schaden befinden sich zu einem wesentlichen Teil im selben Fahrzeugbereich, nämlich vorne rechts. Der Sachverständige T kalkulierte allein Ersatzteilkosten mit einen Betrag in Höhe von netto 2.540,20 EUR. Da der Vorschaden des Jahres 2008 mit einem wesentlichen Teil im selben Fahrzeugbereich lag wie der Unfallschaden vom 02.06.2011, hätte die Klägerin mit Rücksicht auf die Hinweise der Beklagten im Klageerwiderungsschriftsatz sowie mit Rücksicht auf die ausdrücklichen Hinweise im Verhandlungstermin nach § 139 ZPO hinreichend substantiiert zur sach- und fachgerechten Beseitigung des Unfallschadens aus dem Jahre 2008 vortragen müssen. Der pauschale Vortrag der Klägerin, dass der Unfallschaden aus dem Jahre 2008 in Eigenregie behoben worden sei und dass Ersatzteilrechnungen nicht mehr vorlägen und von den Verkäufern nicht mehr beschafft werden konnten, da sie nicht aus einer Hand, sondern von unterschiedlichen Verkäufern erworben worden waren, enthält nicht einmal ansatzweise einen hinreichend substantiierten, d. h. konkreten Tatsachenvortrag. Die Klägerin hat es auch im Anschluss an die richterlichen Hinweise unterlassen mitzuteilen, wann (Datum) und von wem (Name und Anschrift des oder der Reparateure) welche Reparaturmaßnahmen tatsächlich ausgeführt worden sind. Es steht mithin weder der Zeitpunkt noch die Personen fest, die die Reparatur durchgeführt haben. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass es sich bei den Reparateuren um sachkundige Personen gehandelt hat. Die Klägerin ist nicht einmal in der Lage, Ersatzteilrechnungen für die großen Teile wie etwa eine neue Motorhaube oder einen neuen Kotflügel rechts zur Akte zu reichen bzw. den Verkäufer der Teile und den Zeitpunkt des Kaufes zu benennen.

Da nach dem Sachverständigengutachten T allein Ersatzteilkosten in Höhe von 2.540,20 EUR notwendig waren, hätte die Klägerin, auch wenn das Schadensereignis bereits drei Jahre zurück liegt, in der Lage sein müssen, zumindest einen Teil der Rechnungen vorzulegen bzw. die Verkäufer und den Zeitpunkt des Verkaufs der Teile zu benennen. Erst wenn die Klägerin ihrer Darlegungslast nachkommt, also substantiiert darlegt, wann, wo und von wem die angeschafften Teile und die Reparatur des Vorschadens des Jahres 2008 sach- und fachgerecht durchgeführt worden ist, hätte hierüber Beweis erhoben werden können. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die Vernehmung des Sachverständigen N als Zeugen wäre ein unzulässiger Ausforschungsbeweis. Ein unzulässiger ausforschungsbeweis liegt vor bei einem Beweisantritt, der nicht unmittelbar oder beim Indizienbeweis mittelbar dem Beweis vom Beweisführer vorgetragener Tatsachen dient, sondern der Ausforschung von Erkenntnisquellen, die es erst ermöglichen sollen, bestimmte Tatsachen zu behaupten und sodann unter Beweis zu stellen (vgl. Zöller- Greger 27 Aufl. ZPO vor § 284 RdNr.5 mit Hinweisen. a. d. Rechtsprechung)

Die Klägerin trägt ins Blaue hinein vor wenn sie behauptet, der Sachverständige N hätte bei der Besichtigung des klägerischen Kraftfahrzeuges, ohne dass er auf die Beseitigung eines Vorschadens im Bereich des streitgegenständlich Unfallschadens hingewiesen worden ist, Feststellungen zur sach- und fachgerechten Beseitigung bzw. nicht fach- und fachgerechten Beseitigung eines Vorschadens treffen können und müssen. Das OLG Köln hat in der oben zitierten Entscheidung gerade darauf hingewiesen, dass die Berufung auf das Gutachten eines Kfz.­-Sach­ver­ständigen nicht ausreicht, da der gerade keine Untersuchung der fachgerechten Reparatur der festgestellten Vorschäden vorgenommen hat. Die Beweisantritte der Klägerin sind damit insgesamt ungeeignet bzw. wären ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.

Mithin war die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 970,61 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2012/53_C_13476_11_Urteil_20120208.html - DE:AGD:2012:0208.53C13476.11.00

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