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Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat bei einem erneuten Unfall in einem vorgeschädigten Bereich anhand konkreter Tatsachen hinreichend substantiiert darzulegen und durch geeignete Beweismittel unter Beweis zu stellen, dass der Vorschaden sach- und fachgerecht beseitigt worden ist. Ein pauschaler Vortrag oder die Berufung auf ein Gutachten, das keine Untersuchung der fachgerechten Reparatur vorgenommen hat, reicht nicht aus und kann einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |