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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig, wenn der Fahrzeughalter nach begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht und der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann. Das Recht des Fahrzeughalters, seine Aussage zu verweigern, steht einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen. Eine Fahrtenbuchauflage kann auch für ein anderes, zum Tatzeitpunkt ebenfalls auf den Halter zugelassenes Fahrzeug angeordnet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |