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Die Pflichten des auf die vorfahrtsberechtigte Straße einfahrenden Fahrzeugführers werden nicht dadurch gemindert, dass der Vorfahrtsberechtigte unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot die linke Straßenseite benutzt. Das Vorfahrtsrecht der auf der Straße fahrenden Fahrzeuge gegenüber einem auf eine Straße Einfahrenden gilt grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn. Selbst das Befahren der linken Fahrbahn beseitigt nicht die Verpflichtung des Einfahrenden, dem bevorrechtigten Verkehr den Vorrang zu belassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |