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Legt die Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil Berufung ein und ergeht wegen der in der Anklage bezeichneten Straftat der beantragte Schuldspruch, hat das Rechtsmittel vollen Erfolg im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO, auch wenn die Strafe hinter dem Antrag zurückbleibt. Dies gilt auch, wenn eine Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangenen Vergehens unterbleibt, da es sich dabei lediglich um die rechtliche Bewertung ein- und derselben Tat handelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |