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Derzeit ist offen, ob sich der Verstoß gegen die Voraussetzungen eines EU-Führerscheins, der nach Inkrafttreten der 3. Führer-scheinrichtlinie erteilt worden ist, aus unbestreitbaren Informa-tionen des Ausstellerstaates ergeben muss (vgl. BVerfG DAR 2012, 14). Bis zur endgültigen Klärung durch den EuGH kann im vorläufi-gen Rechtsschutz gegen eine Feststellungsverfügung nach § 28 Abs. 4 FeV nur eine von den Erfolgsaussichten der Klage gelöste Inter-essenabwägung vorgenommen werden. (Leitsätze des Gerichts) |