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Die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen folgt aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei Einnahme von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis). Eine positive Beurteilung der Fahreignung in Fällen von Methadonsubstitution kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht und setzt das Vorliegen besonderer Einzelfallumstände voraus. Der Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen steht der Annahme eines Ausnahmefalls gegebener Fahreignung entgegen, ohne dass es des Hinzutretens konkreter Ausfallerscheinungen bedürfte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |