Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 26.01.2012: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Methadonsubstitution und Beigebrauch weiterer psychoaktiver Substanzen




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 26.01.2012 - 9 K 2985/10) hat entschieden:

   Die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen folgt aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei Einnahme von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis). Eine positive Beurteilung der Fahreignung in Fällen von Methadonsubstitution kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht und setzt das Vorliegen besonderer Einzelfallumstände voraus. Der Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen steht der Annahme eines Ausnahmefalls gegebener Fahreignung entgegen, ohne dass es des Hinzutretens konkreter Ausfallerscheinungen bedürfte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Drogen-Substitution - Methadon-Behandlung
und
Fahrerlaubnis - Führerschein


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25.10.2010 ist rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziff. I der Ordnungsverfügung) findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Danach hat, erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nichteignung ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

So liegt es hier. Die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen folgt aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Danach schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG - (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung aus. Vorliegend steht sowohl aufgrund der Untersuchung der dem Kläger am 30.08.2010 entnommenen Blutprobe als auch aufgrund seiner eigenen Aussage, er befinde sich seit 2008 im Methadonprogramm, fest, dass der Kläger Methadon konsumiert. Dabei handelt es sich um ein Betäubungsmittel gemäß der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ausnahmsweise gleichwohl zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein könnte, bestehen nicht.

Allerdings gelten die in der Anlage 4 zur FeV vorgenommenen Bewertungen ausweislich Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage 4 nur für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagungen, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellungen oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.

In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass in Fällen von Methadonsubstitution im Einzelfall eine positive Beurteilung der Fahreignung in Betracht kommen kann. Hintergrund sind zahlreiche Studien, die zu dem Ergebnis gelangt sind, dass mit Methadon substituierte Patienten unter Umständen keine signifikanten Verschlechterungen in den fahrrelevanten psychophysischen Leistungen aufweisen können.

Das kommt aber nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Nach Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115, Februar 2000), die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind, setzt ein positive Beurteilung der Fahreignung das Vorliegen besondere Einzelfallumstände voraus, die eine solche Annahme rechtfertigen. Nach den Begutachtungsleitlinien gehören dazu unter anderem eine mehr als einjährige Methadonsubstitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen inklusive Alkohol seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z.B. Urin, Haar) während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit.

Vgl. zur Heranziehung dieser Kriterien etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16.04.2003 - 19 B 736/03 -, juris, Rn. 4; vom 10.03.2004 - 19 B 236/04 -; vom 03.06.2009 - 16 B 561/09 -; vom 07.07.2009 - 16 B 795/09 -.

Danach scheitert das Vorliegen eines Ausnahmefalls bestehender Fahreignung hier jedenfalls daran, dass der Kläger - ausweislich der Blutuntersuchung und seiner eigenen Einlassung - neben Methadon noch eine weitere psychoaktive Substanz, nämlich Clozapin einnimmt. Clozapin ist ein stark wirkendes Psychopharmakon, das insbesondere zur Behandlung therapieresistenter Schizophrenien eingesetzt wird. Es kann schon für sich allein auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch (d.h. in therapeutischer Dosierung) das Reaktionsvermögen so weit verändern, dass die Fähigkeit zu aktiver Teilnahme am Straßenverkehr beeinträchtigt wird. Sehr häufige Nebenwirkungen von Clozapin sind Schläfrigkeit, Sedierung und Schwindel.

Diese allgemeinen Annahmen sehen sich im vorliegenden Fall konkret bestätigt. Die Clozapineinnahme dient der Behandlung einer beim Kläger diagnostizierten schizophrenen Psychose. Die genannten Nebenwirkungen decken sich mit den Beobachtungen der Polizei, wonach bei der Verkehrskontrolle am 30.08.2010 Reaktionsvermögen und Sprache des Klägers verlangsamt gewesen seien - ein Eindruck, der sich auch dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat. Zu betonen ist freilich, dass es hierauf nicht entscheidend ankommt. Denn in Fällen von Methadonsubstitution steht allein schon der Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen der Annahme eines Ausnahmefalls gegebener Fahreignung entgegen, ohne dass es noch des Hinzutretens konkreter Ausfallerscheinungen oder sonstiger Beeinträchtigungen bei dem Betroffenen bedürfte.

Vgl. - jeweils implizit - OVG NRW, Beschlüsse vom 16.04.2003 - 19 B 736/03 -, a.a.O., Rn. 8 ff.; vom 03.06.2009 - 16 B 561/09 -.

Ist danach die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu beanstanden, ist schließlich auch die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins rechtmäßig, ebenso die hierzu ergangene - zwischenzeitlich freilich ohnehin erledigte - Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300 EUR (Ziff. III der Ordnungsverfügung). Sie fanden ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 FeV bzw. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW - VwVG NRW -.

Anhaltspunkte dafür, dass die Kostenfestsetzung (Ziff. IV der Ordnungsverfügung) auf der Grundlage von § 6 a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - und der Gebührentarifnummer 206 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt rechtswidrig sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2012/9_K_2985_10urteil20120126.html - DE:VGMI:2012:0126.9K2985.10.00

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