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1. Die mit der Rechtsprechung zu Sperrgrundstücken verbundenen Einschränkungen der Klagemöglichkeiten von Grundstückseigentümern finden ihren Grund in der durch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vorgegebenen subjektiv-rechtlichen Konzeption des Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt. 15 2. Dient das durch eine Bürgerinitiative erworbene Grundeigentum allein als Mittel, um eine Interessentenklage im Gewand der Verletztenklage zu erheben, rechtfertigt dies den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung auch dann, wenn die Bürgerinitiative Volleigentum und nicht nur eine "formale Hülle" erworben hat. 16 14 3. Entfaltet ein Planfeststellungsbeschluss für die Variantenauswahl im anschließenden Teilabschnitt nur insoweit eine Vorwirkung, als er die in Betracht kommenden Varianten reduziert, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Zwangspunktes. 23 (Leitsätze des Gerichts) |