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Die Betriebsgefahr eines Unfallbeteiligten tritt hinter dem groben Verschulden des anderen Unfallbeteiligten zurück, wenn dieser grob fahrlässig eine Verkehrsvorschrift (hier: Wendeverbot) verletzt hat. An einer übersichtlichen Kreuzung darf der bei Grün anfahrende Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass seine Fahrt durch andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert wird und keine Verkehrsunfallgefahr besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |