Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 12.01.2012: Umschreibung einer Schweizer Fahrerlaubnis bei Entzug der deutschen Fahrerlaubnis und Nichtbeibringung eines MPU-Gutachtens




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 12.01.2012 - 9 K 1493/11) hat entschieden:

   Die Umschreibung einer Schweizer Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis ist nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Fahrerlaubnis in Deutschland zuvor entzogen wurde und die Tilgungsfrist für diese Entziehung noch nicht abgelaufen ist. Auch bei der Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis ist die Fahreignung des Bewerbers zu prüfen; wird ein angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung schließen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
und
Pruefungsfreie Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 15.06.2011 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis aufgrund seiner Fahrerlaubnis aus der Schweiz.

Die Voraussetzungen für eine "Umschreibung" einer ausländischen Fahrerlaubnis ergeben sich vorliegend aus § 31 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -, da die Schweiz weder Mitglied der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ist. Hieraus folgt auch, dass entgegen der Ansicht des Klägers die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus EU-Staaten weder direkt noch entsprechend Anwendung findet.

Nach § 31 Abs. 1 FeV können Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat - zu denen die Schweiz gehört - und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, unter erleichterten Voraussetzungen eine deutsche Fahrerlaubnis erhalten, da bestimmte - in § 31 Abs. 1 FeV benannte - Vorschriften nicht anzuwenden sind.

Der Kläger erfüllt jedoch schon deshalb nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 FeV, weil seine Fahrerlaubnis aus der Schweiz ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeug in Deutschland berechtigt bzw. vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer berechtigt hat.

Zwar dürfen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben. Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 FeV besteht die Berechtigung noch sechs Monate, wenn der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland begründet. Diese Berechtigung gilt jedoch nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV u.a. nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Dies ist hier der Fall.

Dem Kläger wurde die Fahrerlaubnis rechtskräftig durch Urteil des Amtsgericht I. vom 11.03.2002 entzogen. Der Kläger war daher von Anfang an nicht berechtigt, mit seiner schweizerischen Fahrerlaubnis in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen.

Das Urteil vom 11.03.2002 ist entgegen der Ansicht des Klägers im vorliegenden Verfahren noch zu berücksichtigen. Die Tilgungsfrist nach § 29 StVG ist noch nicht abgelaufen. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a i.V.m. Nr. 3 StVG beträgt die Tilgungsfrist bei Entscheidungen wegen Straftaten u.a. nach § 316 StGB und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69 b StGB oder eine Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist, zehn Jahre. Nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG beginnt die Tilgungsfrist u.a. bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB (...) abweichend von § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG nicht bereits mit dem Tag des Urteils, sondern erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung.

Dem Kläger wurde wegen Verstoßes gegen § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) mit Urteil vom 11.03.2002 die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen und seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt. Die zehnjährige Tilgungsfrist begann daher gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG erst am 11.03.2007 und endet an sich am 11.03.2017. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger mit Urteil des Landgerichts E1. vom 21.09.2011 erneut wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt und eine Sperrfrist nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet wurde. Diese Verurteilung hemmt gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG den Ablauf der Tilgungsfrist für alle Eintragungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG bis zu dem Zeitpunkt, an dem auch für die letzte Eintragung die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.

Der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis aufgrund der Fahrerlaubnis aus der Schweiz steht weiter entgegen, dass der Kläger die bestehenden Zweifel an seiner Fahreignung nicht ausgeräumt hat. Auch im Fall einer "Umschreibung" ist stets zu prüfen, ob der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG geeignet ist. Die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 2 FeV mit der Weiterverweisung auf die §§ 11 bis 14 FeV ist in § 31 Abs. 1 FeV nicht ausgeschlossen.

Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 41. Aufl. 2011, § 31 FeV Rn. 7 m.w.N.

Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG und § 22 Abs. 2 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde im Antragsverfahren u.a. zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Zur Klärung von Eignungszweifeln kann die Behörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV die Beibringung von Gutachten anordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgemäß bei, darf sie gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. So liegt der Fall hier.

Der Kläger hat das von dem Beklagten mit Schreiben vom 04.04.2011 verlangte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht.

In solchen Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn die Anordnung, das genannte Gutachten beizubringen, rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, und für die Weigerung, das Gutachten vorzulegen, kein ausreichender Grund besteht.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat die durch die Untersuchung zu klärenden Fragen gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens konkret formuliert.

Die Anordnung genügt auch den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Danach muss der Betroffene der aus sich heraus verständlichen Anordnung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu rechtfertigen vermögen. Denn unter Berücksichtigung der mit der Begutachtung verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

- vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 24.06.1993 - 1 BvR 689/92, BVerfGE 89, 69 (86 ff.); BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - 3 C 1.97 -, NZV 1998, 300 (301); OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2001 - 19 B 814/01 -, DAR 2002, 185 (186); OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2001 - 19 B 927/01 -, S. 13 -

und der Kostenbelastung wie auch im Hinblick darauf, dass mit der Weigerung, einer berechtigten Anordnung nachzukommen, regelmäßig das Ergebnis des Antragsverfahrens vorherbestimmt ist und der Bewerber mangels gerichtlicher Überprüfung der Anordnung das alleinige Risiko einer Weigerung trägt, ist es zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung geboten, dass die Behörde den Bewerber in die Lage versetzt, anlassbezogen sinnvolle Überlegungen dazu anzustellen, ob auf der Grundlage der mitgeteilten Gründe die Eignungszweifel der Behörde berechtigt erscheinen dürfen und ob er in eigener Risikoabschätzung der Anordnung nachkommen soll oder nicht. Auch soll die Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel der Fahrerlaubnisbehörde vor Augen führen, dass nur konkrete tatsächliche, hinreichend aussagekräftige Anhaltspunkte berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geben und der Bewerber nicht "ins Blaue hinein" auf der Grundlage einer reinen Vermutung oder eines bloßen Vorverdachts mit einer Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens und den damit verbundenen Belastungen überzogen werden darf.

Auf die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hat der Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV den Kläger im Schreiben vom 04.04.2011 hingewiesen.

Die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 FeV ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.

Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 4 FeV kann zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften angeordnet werden.

Weiter hat die Behörde - ohne dass ihr insoweit ein Ermessen eingeräumt ist - die Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik u.a. anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 a a.E. FeV), die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 d FeV), oder wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Abhängigkeit nicht mehr besteht (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 e FeV). Zur Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel hat die Behörde die Beibringung eines Gutachtens u.a. anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel oder psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).

Zweifel an der Eignung des Klägers ergeben sich zunächst aus dem Urteil des Amtsgerichts I. vom 11.03.2002, dass aus den oben dargestellten Gründen noch verwertbar ist. Der Kläger ist damals wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt und seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeug ist festgestellt worden. Nach Ziff. 8.1. der Anlage 4 zur FeV ist eine Eignung nicht gegeben bei einem Missbrauch von Alkohol, d.h. wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann.

Die Zweifel an der Fahreignung konnten durch die medizinisch-psychologischen Gutachten vom 20.02.2003 und 16.11.2005 nicht ausgeräumt werden. Beide Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel (Alkohol, Betäubungsmittel) führen werde. Begründet wurde die Einschätzung mit dem Hinweis auf den nach wie vor beachtlichen Alkoholkonsum des Klägers sowie die Gefahr einer Suchtverlagerung nach der früheren Betäubungsmittelabhängigkeit.

Weitere Zweifel an der Eignung des Klägers ergeben sich im Hinblick auf die Einhaltung von straf- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen aus dem bereits angeführten Verstoß gegen § 316 StGB, aber auch aus dem wiederholten Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im August 2010.

Die Ermächtigungsgrundlage für die in dem angefochtenen Bescheid vom 15.06.2011 weiter enthaltene Feststellung, dass der Kläger mit dem Führerschein aus der Schweiz nicht berechtigt sei, auf deutschen Straßen zu fahren, ergibt sich aus § 29 Abs. 3 Satz 2 FeV. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde u.a. dann, wenn die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist (§ 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV), einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Dies ist hier aus den oben genannten Gründen der Fall. Dass der Beklagte die Feststellung mit dem Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 29 Abs. 1 Satz 3 FeV begründet hat, berührt ihre Rechtmäßigkeit nicht.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2012/9_K_1493_11urteil20120112.html - DE:VGMI:2012:0112.9K1493.11.00

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