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Das Landgericht Münster hat dem Grunde nach die Haftung der Beklagten für Schäden aus einem Unfall bejaht, bei dem ein Passagier während eines Mitflugs in einem Fallschirmsprungflugzeug durch die automatische Öffnung eines angelegten Sprungfallschirms aus dem Flugzeug gesogen und schwer verletzt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |