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Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist abzulehnen, wenn der Antragsteller die erforderliche Fahreignung nicht glaubhaft gemacht hat. Die Fahreignung ist nicht gegeben, wenn der Antragsteller auch nach einer positiven MPU erneut ohne Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge geführt hat, da dies die Prognose rechtfertigt, dass er sich zukünftig über verkehrsrechtliche Bestimmungen hinwegsetzen wird. Laufende Strafverfahren wegen dieser Taten stehen deren Berücksichtigung im Neuerteilungsverfahren nicht entgegen, da die Beweislast für die Fahreignung beim Antragsteller liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |