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Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 823 Abs. 1 und 2 BGB setzt einen Verkehrsunfall im Sinne eines zufälligen, nicht gezielt herbeigeführten Ereignisses voraus. Demjenigen, der in die Schädigung seines Rechtsgutes durch einen anderen ausdrücklich einwilligt, geschieht kein ersatzfähiges Unrecht. Tragen die Beklagten den Beweis, dass es sich um ein einvernehmlich herbeigeführtes Schadensereignis handelt, kann der Kläger keinen Schadensersatz beanspruchen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |