|
Das OLG Hamm bestätigte die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zu Schadensersatz wegen eines Baustellenunfalls, bei dem ein Fußgänger von einem Teleskopstapler überrollt wurde. Die Parteien stritten über die Haftung, ein mögliches Mitverschulden des Klägers sowie die Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 SGB VII. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |