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Auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kommt eine Nutzungsentschädigung in Betracht, sofern eine fühlbare Beeinträchtigung vorliegt. Die Entschädigung ist dabei nicht lediglich auf einen entgangenen Gewinn oder Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug beschränkt, sondern es kommt ebenso wie im Falle einer privaten Nutzung eine Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile in Betracht, falls sich die Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages niederschlägt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |