Werden unternehmerisch genutzte Fahrzeug in Verkehrsunfälle verwickelt, kommt es bei der Schadenregulierung zu besonderen Problemen. Diese Probleme treten verschärft auf, wenn ein Fahrzeug gemischt genutzt wird, d. h. wenn ein Freiberufler z. B. sein einziges Fahrzeug sowohl zur Berufsausübung, aber auch zu privaten Zwecken nutzt.
Sowohl bei der Erstattung der bei der Schadensbeseitigung anfallenden Umsatzsteuer wie auch bei der Bemessung einer Ausfallentschädigung, insbesondere in Form des Nutzungsausfalls, müssen angemessene Lösungen gefunden werden.
Gerade bei Gewerbebetrieben stellen sich nach einem unfallbedingten Ausfall eines rein betrieblich genutzten Fahrzeugs komplizierte Fragen hinsichtlich des Schadensumfangs (Gewinnentgang, Verdienstausfall, hohe Mietkosten für Spezialfahrzeuge - z. B. Taxen und Fahrschulwagen -), wobei oftmals ein Abwägung unter Beachtung der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht notwendig wird.
OLG Saarbrücken v. 16.05.2013:
Der Integritätszuschlag darf grundsätzlich auch bei gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen werden. Auch insoweit drückt die Weiterbenutzung des reparierten Wagens einen wirtschaftlichen Wert aus. Ist dagegen nicht ersichtlich, dass die Integrität der gewerblich genutzten Güter für einen Geschädigten eine besondere Bedeutung hat, was beispielsweise für die Beschädigung von Mietwagen gilt, so kann im Einzelfall lediglich Ausgleich des Wiederbeschaffungsaufwands beansprucht werden.
BGH v. 04.12.2007:
Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten für dessen Anmietung erstattet, so kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden.
OLG Brandenburg v. 11.11.2010:
Im Falle einer gewerblichen Nutzung ist für eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich kein Platz, sondern der konkrete Vermögensschaden in Form des entgangenen Gewinns, der verlorenen Einnahmen oder zusätzlichen Kosten ist dann zu erstatten. Bei einer teilweisen privaten und gewerblichen Nutzung ist eine Aufspaltung vorzunehmen, wobei neben dem konkret zu berechnenden Gewinnausfall eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung in Höhe des Anteils der privaten Nutzung zuzusprechen ist.
OLG Naumburg v. 08.08.2013:
Der - unfallbedingte - Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines als Krankentransportwagen genutzten Kleintransporters eines gemeinnützigen Vereins kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn der Geschädigte auf eine kostenintensive Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet. Verfügt der als Krankentransportwagen genutzte Kleintransporter nach einem Umbau zu einem Kleinbus nicht oder nur in sehr geringem Maße über Sonderausstattungen zum Zwecke des Kranken- bzw. Behindertentransports, so ist für die Bestimmung der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung auf Tabellenwerte für einen entsprechenden Kleinbus zurückzugreifen.
KG Berlin v. 18.12.1975:
Bei einem Einmann-Taxiunternehmen ist neben dem Verdienstausfall auch die Hälfte des Nutzungsausfalls zu erstatten, der in vergleichbaren Fällen bei Beschädigung privater Fahrzeuge zu ersetzen ist.
LG Magdeburg v. 19.05.2010:
Hinsichtlich des entgangenen Gewinns einer Autovermietung enthält § 252 S. 2 BGB eine Darlegungs- und Beweiserleichterung, die § 287 ZPO ergänzt. Demnach braucht die Autovermietung nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Dabei dürfen jedoch keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Unter Berücksichtigung der Betriebskosten des verunfallten Fahrzeugs kann der entgangene Gewinn auf 75% des Tagesumsatzes geschätzt werden.
OLG Karlsruhe v. 22.02.1991:
Zur konkreten Berechnung des Ertragsentgangs, die zwingend vorzunehmen ist, wenn sich die entgangene Nutzungsmöglichkeit eines gewerblich genutzten Kfz unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags niederschlägt.