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Ein Anspruch auf Rückzahlung von Kfz-Versicherungsprämien wegen Wegfalls des versicherten Interesses gemäß § 68 Abs. 2 VVG a.F. bzw. § 80 Abs. 2 VVG n.F. besteht nicht, wenn Fahrzeuge beschlagnahmt und später eingezogen werden, aber weiterhin Risiken von den Fahrzeugen ausgehen und die Versicherungsverträge vom Versicherungsnehmer fortgeführt oder neu abgeschlossen wurden. Die Kenntnis eines für den Versicherungsnehmer tätigen Maklers von der Beschlagnahme ist dem Versicherer nicht zuzurechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |