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Fahrverbote aus Bußgeldentscheidungen, die wegen gleichzeitiger Zurücknahme von Einsprüchen parallel rechtskräftig werden, sind auch parallel zu vollstrecken. Die Ausnahmeregelung des § 25 Abs. 2a StVG, wonach Fahrverbotsfristen nacheinander zu berechnen sind, setzt verschiedene Rechtskrafttermine voraus und ist bei gleichzeitig rechtskräftig werdenden Bußgeldentscheidungen nicht anwendbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |