|
Ein Unfallgeschädigter, der auf Gutachtenbasis abrechnet, muss sich vom Schädiger bzw. der hinter diesem stehenden Haftpflichtversicherung nicht darauf erweisen lassen, dass das Fahrzeug preiswerter in einer markenungebundenen (freien) Fachwerkstatt repariert werden könnte. Es kommt dabei weder auf das Alter des Fahrzeuges noch auf die Frage an, ob dieses bis zum Unfall in markengebundenen Fachwerkstätten gewartet oder gegebenfalls repariert wurde (gegen BGH, Urteil vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09 - sog. "VW-Urteil"; vgl.auch BGH, Urteil vom 23.2.2010 - VI ZR 91/09 -; Fortführung von AG Kerpen, 104 C 477/09, Urteil vom 6.7.2010). Die vom BGH vorgenommene Differenzierung vermag nicht zu überzeugen. Bei ihr wird auch verkannt, dass es bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht auf einer individuell möglicherweise günstigere Reperaturmöglichkeit ankommen kann. Dem Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherung bleibt in solchen Fällen nur der Einwand, dass bei einer standardisierten Betrachtung die in dem Gutachten ausgewiesenen Schadenbeträge überhöht sind und nicht als ortsüblich angesehen werden können. Der Rechtsprechung des BGH steht auch entgegen, dass der Geschädigte eben statt der Herstellung (vgl. § 249 Abs. 1 BGB) den dazu erforderlichen Geldbetrag soll verlangen können. Dem Geschädigten soll durch diese Regelung gerade nicht zugemutet werden, dem Schädiger das verletzte Rechtsgut zur Naturalrestitution anzuvertauen. Gleiches hat dann aber auch für die hinter den Schädiger stehende Haftpflichtversicherung bzw. eine von dieser ausgesuchten Werkstatt zu gelten. (Leitsätze des Gerichts) |