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Eine scharfkantige Unebenheit von mindestens 2 cm auf einem durch Fußgänger stark frequentierten Marktplatz, wo Ablenkung durch Geschäfte gegeben ist und der Gehweg durchgehend gepflastert ist, stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Bei einer solchen Örtlichkeit braucht ein Fußgänger grundsätzlich nicht mit einzelnen hervorstehenden Steinen mit einem Höhenunterschied von mindestens 2 cm zu rechnen. Ein Fußgänger ist, wenn er einen augenscheinlich ebenen Bodenbelag passiert, nicht verpflichtet, sein Augenmerk dauerhaft auf den unmittelbar vor ihm liegenden Boden zu richten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |