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Ein Nutzungsausfallschaden ist nicht anzuerkennen, wenn dem Geschädigten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, mit dem jederzeit aktuelle Bedürfnisse nach Mobilität befriedigt werden können. Der Verlust der Möglichkeit, sich ein 'völlig anders geartetes Fahrgefühl und eine andersartige Art der Fortbewegung' zu verschaffen, begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz. Eine freiwillige Weggabe des Zweitfahrzeugs durch den Geschädigten führt nicht zu einer Einschränkung der Mobilität, die dem Schädiger angelastet werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |