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Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Das Verlassen der Unfallstelle ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, stellt eine solche Obliegenheitsverletzung dar. Jede Unfallflucht ist per se geeignet, die Aufklärung des Tatbestands und die Ermittlung des Haftungsumfangs der Versicherung nachteilig zu beeinflussen, was die Annahme arglistigen Handelns und den vollen Rückgriff der Versicherung rechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |