Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Krefeld v. 23.11.2011: Zum Regress des Versicherers bei vorsätzlicher und arglistiger Obliegenheitsverletzung durch Verlassen der Unfallstelle




Das Amtsgericht Krefeld (Urteil vom 23.11.2011 - 7 C 208/11) hat entschieden:

   Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Das Verlassen der Unfallstelle ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, stellt eine solche Obliegenheitsverletzung dar. Jede Unfallflucht ist per se geeignet, die Aufklärung des Tatbestands und die Ermittlung des Haftungsumfangs der Versicherung nachteilig zu beeinflussen, was die Annahme arglistigen Handelns und den vollen Rückgriff der Versicherung rechtfertigt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.119,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2011 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von dem Anspruch des Herrn Rechtsanwalt Götzken auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 155,30 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 426 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 1.119,95 Euro, weil sie den Haftpflichtschaden des Zeugen F vollständig reguliert hat, obwohl sie im Innenverhältnis zum Beklagten gemäß § 28 Abs. 2, 3 VVG leistungsfrei war.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. A § 7 Abs. 1 Nr. 4 der AKB der Klägerin (Stand 01.01.2008, Anlage G 11, Bl. 90 ff. d.A.) begründet eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, bei Eintritt eines Versicherungsfalls alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes sowie zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Dazu gehört - was keiner weiteren Erörterung bedarf - im Falle eines Unfalls, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen (vgl. BGH VersR 2000, 222).

Hier hat der Beklagte diese Pflicht verletzt, indem er die Unfallstelle verlassen hat ohne eine Aufnahme des Unfalls und die erforderlichen Feststellungen zu den Schäden zu ermöglichen.

Der Beklagte handelte dabei auch vorsätzlich. Das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten, stellt auch bei eindeutiger Haftungslage eine elementare, allgemeine und jedem Versicherungsnehmer und Kraftfahrer bekannte Pflicht dar (BGH VersR 2000, 222). Dass der Beklagte davon ausging, am Fahrzeug des Zeugen F seien keinerlei Schäden eingetreten, nimmt das Gericht diesem nicht ab. Auf den von den unfallaufnehmenden Polizeibeamten angefertigten Lichtbildern des Pkw des Zeugen (Bl. 9 bis 11 der Strafakte 00 Js 000/00) sind erhebliche, tiefe Lackschäden sichtbar, teilweise ist der Lack bis auf die Grundierung abgekratzt. Dass der Beklagte davon ausgegangen sein will, diese Schäden seien durch eine bloße Autowäsche zu beseitigen, ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, wenn man dazu die Lichtbilder des Fahrzeugs des Beklagten (Bl. 13 und 14 der Strafakte 14 Js 1064/10) betrachtet, auf denen erkennbar ist, dass auch dessen Fahrzeug erhebliche Schäden, und zwar noch deutlichere als das Fahrzeug des Zeugen F, aufwies. Bei dieser Sachlage war der Beklagte - auch wenn er der Auffassung gewesen sein mag, die Schäden am Fahrzeug des Zeugen F würden nicht erheblich ins Gewicht fallen - verpflichtet, eine Aufnahme des Unfalls an Ort und Stelle zu ermöglichen.

Ob diese Obliegenheitsverletzung des Beklagten Auswirkungen auf den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers hatte, kann dahin stehen, weil bei der Entscheidung davon auszugehen ist, dass der Beklagte arglistig gehandelt hat, so dass mit dem sog. Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen ist (§ 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 VVG).

Das Verlassen der Unfallstelle schränkt die Möglichkeit des Versicherers ein, Feststellungen zu treffen, die zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Minderung des Schadens dienlich sein könnten, und stellt deshalb selbst bei eindeutiger Haftungslage ein vertragswidriges Verhalten des Versicherungsnehmers dar. Arglist verlangt neben der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ein Verhalten, das einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt. Dabei wird keine Bereicherungsabsicht vorausgesetzt. Arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH VersR 2000, 222). Dies liegt bei einer wie hier vorliegenden Unfallflucht auf der Hand. Auch wenn das Verlassen der Unfallstelle durch den Beklagten nicht in erster Linie gegen die berechtigten Interessen der Klägerin, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, gerichtet gewesen sein mag, ist jede Unfallflucht ist per se geeignet, die Aufklärung des Tatbestands und die Ermittlung des Haftungsumfang der Versicherung nachteilig zu beeinflussen. Bereits dies rechtfertigt die Annahme eines arglistigen Handelns und damit den Rückgriff der Versicherung, hier der Klägerin, in voller Höhe.

Nachdem unstreitig geworden ist, dass der geschädigte Zeuge F zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann die Klägerin lediglich Ersatz der von ihr geleisteten Nettobeträge verlangen. Das sind hinsichtlich der Reparaturkosten 1.088,95 Euro und hinsichtlich der Mietwagenkosten 31,00 Euro, insgesamt 1.119,95 Euro.

Dass die Klägerin den Beklagten höhergestuft hat, schließt den Rückgriffsanspruch nicht aus. An eine Unzulässigkeit der Rückstufung könnte man allenfalls dann denken, wenn der Beklagte die Entschädigung der Klägerin freiwillig vorgenommen hätte, was hier jedoch nicht der Fall ist.

Die Klägerin kann ausgehend von einem Gegenstandswert von bis 1.200,00 Euro von dem Beklagten die Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen. Dies sind bei einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer 155,30 Euro. Auf welche Weise der Beklagte die Klägerin freistellt, steht ihm frei.

Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, nachdem der Bevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 18.02.2011 die Zahlung abgelehnt hat.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: bis 1.500,00 Euro.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/krefeld/ag_krefeld/j2011/7_C_208_11_Urteil_20111123.html - DE:AGKR:2011:1123.7C208.11.00

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