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Bei einer Kollision auf einem Parkplatz haftet der Rückwärtsfahrende grundsätzlich überwiegend, da der Anscheinsbeweis für ein Verschulden gegen ihn spricht. Allerdings tritt auf Parkplätzen die Betriebsgefahr des anderen Verkehrsteilnehmers nicht vollständig zurück, da dort erhöhte gegenseitige Rücksichtspflichten bestehen und der andere Verkehrsteilnehmer mit besonderer Sorgfalt und ständiger Bremsbereitschaft fahren muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |