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1.) Bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer oHG als Versicherungsnehmerin sind die einzelnen Gesellschafter mitversicherte Personen. Die Rechtsprechung des BGH für den Bereich der Kaskoversicherung (VersR 2008, 274) ist insoweit auf die Kfz-Haftpflichtversicherung übertragbar. 2.) Ein Regress des Haftpflichtversicherers gegen den mit leichtester Fahrlässigkeit handelnden Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers scheidet nach den vom BAG entwickelten Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (zuletzt BAG NJW 2011, 1096, 1097) aus, es sei denn, für den Arbeitnehmer besteht eine gesetzliche Pflichtversicherung. Dem ist es nicht gleichzustellen, wenn der Arbeitgeber eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, in der der betreffende Arbeitnehmer mitversichert ist. (Leitsätze des Gerichts) |