Das Verkehrslexikon

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Landgericht Düsseldorf v. 09.11.2011: Youngtimer-Kauf: Keine Sachmangelhaftung bei bloßer Wissenserklärung zur Unfallfreiheit und fehlender Käufererwartung




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.11.2011 - 18b O 16/11) hat entschieden:

   Hat ein Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs (Youngtimer) bereits Minderung des Kaufpreises verlangt, ist sein Gestaltungsrecht verbraucht und ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen. Bei einem 26 Jahre alten Youngtimer kann der Käufer nicht erwarten, dass das Fahrzeug unfallfrei ist, wenn im Kaufvertrag lediglich eine Wissenserklärung des Verkäufers zur Unfallfreiheit des Vorbesitzers abgegeben wurde und der Käufer keinen besonderen Wert auf Unfallfreiheit gelegt hat. Eine solche Wissenserklärung stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung

durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,-- € abwenden, wenn nicht die

Beklagte vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.

Streitwert: 8.500,-- €

Gründe:


Die Klage auf Zahlung von 8.500,-- € und Aufwendungsersatz in Höhe von 1.810,-- € ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Gewährleistungsan­sprüche.

I.

1.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger von der Be­klagten Zahlung von 8.500 € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegen­ständlichen Mercedes oder Zahlung eines Minderungsbetrages nach § 434 Ziffer 2 BGB verlangen kann.

Gegen einen Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 8.500,-- € aus § 437 Ziffer 2, 1. Alt BGB wegen Rücktritts vom Kaufvertrag spricht schon, dass der Kläger nicht be­fugt war, mit Schriftsatz vom 16.03.2010 statt der Minderung nunmehr den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

Soweit der Kläger ausdrücklich mit der Klagschrift vom 09.05.2008 sein nach § 441 Abs. 1 BGB bestehendes Gestaltungsrecht, statt zurückzutreten, von dem Verkäufer Minderung des Kaufpreises zu verlangen, dahingehend ausgeübt hat, dass er gemäß §§ 437 Ziffer 2, 2. Alt, 441 BGB Minderung verlangt hat, war sein Gestaltungsrecht ver­braucht (siehe Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, Überbl. V. § 104 Rdn. 17). Mit wirk­samer Minderung entfällt das Rücktrittsrecht (Palandt-Weidenkaff, aaO, § 437 Rdn. 31).

2.

Jedenfalls besteht kein Zahlungsanspruch - weder aus Rücktritt vom Vertrag noch wegen Minderung des Kaufpreises gemäß §§ 437 Ziffer 2, 2. Alt, 441 Abs. 1 und 3 BGB -, weil der vom Kläger erworbene Mercedes 200 nicht mangelhaft im Sinne von § 437 BGB ist.

Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Kläger hat weder mit der Klage dargetan noch aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts bewie­sen, dass der verkaufte, 26 Jahre alte Mercedes 200 mangelhaft war.

Im Streitfall erwarb der Kläger den streitgegenständlichen Mercedes ausdrücklich als sog. Youngtimer-Fahrzeug, das erstmals am 13.05.1981 zugelassen, eine tatsäch­liche Laufleistung von 36.800 km und laut Vorbesitzer keinen Unfall hatte.

a)

Hinsichtlich der Laufleistung liegt kein Sachmangel vor.

Der Kläger hat die Richtigkeit der im Vertrag vom 20.11.2007 angegebenen Laufleis­tung von 36.800 km schon nicht substantiiert bestritten.

Im übrigen ist die Richtigkeit dieser Angabe jedoch bestätigt worden durch Sachver­ständigen S, der eine Laufleistung von 36.790 km festgestellt hat. Darüber hinaus hat auch der Sachverständige D im Hinblick auf das Erscheinungsbild, den Erhaltungs­zustand und insbesondere die nur geringen Gebrauchsspuren an der Pedalerie, dem Lenk­rad und dem Schalthebel des Automatikgetriebes bestätigt, dass die auf dem Tachometer des Fahrzeugs angegebene Laufleistung von 36.800 km der tatsächli­chen Laufleistung des Fahrzeugs entspricht.

b)

Ein Sachmangel liegt auch nicht insoweit vor, als die Beklagte in dem Kaufvertrag vom 20.11.2007 erklärt hat: "Unfall lt. Vorbesitzer NEIN".

aa)

Bei dieser Erklärung handelt es sich nicht um eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern lediglich um eine Wissenserklärung oder Wissensmitteilung, mit der die Beklagte die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt (BGH, Urteil vom 12.03.2008, zitiert nach juris Rdn. 12 und 13). Mit der Angabe ist weder die Unfallfreiheit noch das Fehlen der Unfallfreiheit vereinbart. Vielmehr ist dieser Punkt von den Parteien schlicht offen gelassen (BGH, Urteil vom 12.03.2008, zitiert nach juris Rdn. 12 und 13). Die Beklagte haftet mit dieser Wissensmitteilung gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB dafür, dass sie diese Angaben des Vorbesitzers richtig und vollständig wiedergibt. Dies hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, weil der Zeuge A1, der das Fahrzeug bei Mercedes W1 in H. gekauft und an die Beklagte verkauft hatte, bekundet hat, dass er der Beklagten auf deren Nachfrage erklärt habe, dass es sich nicht um einen Unfallwagen handele.

bb)

Es liegt auch kein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB vor.

Danach ist die Sache, wenn die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sach­män­geln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Be­schaf­fenheit auf­weist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2).

Der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs kann, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist (BGH, Urteil vom 12.03.2008, zitiert nach juris Rdn. 12 und 13).

Als Bagatellschäden hat der Bundesgerichtshof bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) Schä­den, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Repara­tur­aufwand nur gering war (BGH, Urteil vom 10.10.2007, zitiert nach juris Rdn. 20). Der Bundes­gerichtshof hat in seiner Urteil vom 10.10.2007 (zitiert nach juris Rdn. 21) einen Sachmangel bei einem knapp fünfeinhalb Jahre alten Fahrzeug mit einer Lauf­leistung von rund 54.000 km bejaht bei einem Blechschaden, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ursprüng­lich tiefer als die bis zu 5 mm star­ke Schicht­stärke des Spachtelauftrags war und einen Kostenaufwand bei fachge­rech­­ter Besei­ti­gung von 1.774,67 € verursacht.

Soweit das streitgegenständliche Fahrzeug am 00.00.2000 am hinteren Kotflügel rechts instand gesetzt wurde, ergeben sich aus der Rechnung vom 00.00.2000 (Bl. 137 bis 139 Gerichtsakte) Lackier­arbeiten mit einem Kostenvolumen von insgesamt 1.441,94 DM. Im Hinblick auf die durchgeführten Lackierarbeiten handelt es sich in­sofern um Bagatellschäden im Sinne der Rechtsprechung.

Der Rechnung vom 00.00.1999 (Bl. 114-112 in der Akte) ist zu entnehmen, dass am 00.00.0000 bei einem Kilometerstand von 36.164 unfallbedingt der Vorderkotflügel rechts erneuert und lackiert wurde, was 696,15 DM und 505,05 DM und zuzüglich Nebenarbeiten und Ersatzteilen 2.335,28 DM gekostet hat. Bei diesem Betrag ist grund­sätzlich, insbesondere unter Berücksichtigung des weiteren Lackschadens, der Bereich der Bagatellschäden im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überschritten.

Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Kaufvertrages konnte der Kläger jedoch vorliegend nicht erwarten, dass der streitgegenständliche Mercedes nicht mehr als Bagatellschäden aufweist.

Denn der Kläger hat weder einen gewöhnlichen Ge­brauchtwagen erworben noch bestand für ihn die gewichtige Annahme, dass der Wagen unfallfrei war.

Insbesondere bei dem Kauf eines Oldtimers besteht eine besondere Untersuchungs­pflicht des gewerblichen Gebrauchtwagenhändlers hinsichtlich eines Unfalls des Fahr­zeugs nur dann, wenn der Käufer durch Nachfragen klar zum Ausdruck bringt, dass die Unfallfreiheit für ihn entscheidend ist oder der Gebrauchtwagenhändler handgreifliche Anhaltspunkte für einen Mangel, einen Unfallschaden des Fahrzeugs hat, die nicht schon aufgrund des Alters des Fahrzeugs oder der höheren Zahl der Voreigentümer begründet ist (vgl. OLG München, Urteil vom 07.08.1998, zitiert nach juris Rdn. 28, 34, 35) .

Der Kläger trägt nicht vor, dass er beim Kauf des Fahrzeugs besonderen Wert auf die Unfallfreiheit gelegt hat. Der Zeuge M bestätigt sogar, dass über die Unfalleigen­schaft des Fahrzeugs nicht geredet wurde. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um einen 26 Jahre alten Youngtimer und damit um ein Liebhaberfahrzeug. Dass für den Käufer Unfallfreiheit nicht entscheidend war, ergibt sich daraus, dass in dem Kaufvertrag lediglich eine Wissenserklärung hinsicht­lich der Unfallfreiheit abgege­ben wurde und der Kläger sich die Unfallfreiheit gerade nicht hat zusichern lassen. Diese Wissenserklärung entsprach der Kenntnis der Be­klagten.

Darüber hinaus bestanden für die Beklagte auch keine auffälligen Anhaltspunkte, das Fahrzeug auf seine Unfallfreiheit hin zu untersuchen. Denn das Fahrzeug war für sein Alter innen und außen in einem außergewöhnlich gepflegten Zustand wie alle drei Sachverständige übereinstimmend bestätigen. Zudem trat der Kläger zum Zeit­punkt des Kaufs mit dem Kraftfahrzeugmeister M auf, dem es frei stand, das Fahrzeug selbst zu untersuchen. Unwiderlegt kannte die Beklagte weder die Mängel und An­zeichen für einen früheren Unfall des Fahrzeugs noch rechnete sie mit der Möglichkeit solcher Mängel. Greifbare Anhaltspunkte für einen unfallbedingten Schaden an den Kotflügeln gab es nicht. Auch im Laufe des Rechtsstreits ist der Unfallschaden im Sinne der Rechtsprechung zu normalen Gebrauchtwagen nicht durch die Unter­su­chungen der Sachverständigen ans Licht getreten, sondern nur durch die von der Be­klagten selbst in diesem Rechtsstreit recherchierten früheren Rechnungen aus den Jahren 1999 und 2000.

c)

Ein Sachmangel liegt auch nicht insoweit vor, als das mit dem Kauf des Fahrzeugs übergebene Wartungsheft nicht das Heft war, in das die Werkstatt zeitnah zur Wartung einen Eintrag getätigt hatte, sondern ein Heft war, das in den Jahren 2006/2007 erstellt worden ist.

In der Übergabe dieses Hefts liegt kein Sachmangel der verkauften Sache, weil auch dieses Heft sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB eignet und das übergebe Wartungsheft sich für die ge­wöhn­liche Verwendung eignet und eine Be­schaf­fenheit auf­weist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Der Wert des Wartungshefts besteht nicht in seiner Papierbeschaffenheit; es ist nicht entscheidend, dass der Eintrag in das Heft zeitnah zur Wartung erfolgt ist. Der Wert eines Wartungshefts besteht vielmehr darin, dass die Eintragungen wahrheitsgemäß von der Firma erfolgen, die auch die Wartung durchgeführt hat. Denn damit wird dem Käufer von der die Wartung durchführenden Firma nachvollziehbar und nachprüfbar der Inhalt der Wartung bestätigt. Vorliegend hat die Mercedes Niederlassung in W. aufgrund der von ihr selbst durchgeführten Wartungen und aufgrund der bei ihr vorliegenden Originalrechnungen eine Zweitschrift des Wartungshefts angelegt. Es liegt keine, einen Sachmangel begründende Manipulation vor.

d)

Die Tatsache, dass der Zeuge A1 das Fahrzeug bei der Firma Mercedes W1 in H. zum Preis von 6.000,-- € gekauft und 1 bis 2 Tage später an die Beklagte für 6.500 € verkauft hat und mit dem Fahrzeug etwa 15 km gefahren ist, stellt ebenfalls keinen Sachmangel dar.

3.

Der Kläger kann auch nicht Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen in Höhe von 1.810,-- € gemäß § 284 BGB ersetzt verlangen. Denn diese waren nicht durch eine schuldhafte Handlung der Beklagten verursacht.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2011/18b_O_16_11_Urteil_20111109.html - DE:LGD:2011:1109.18B.O16.11.00

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