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Landgericht Duisburg v. 07.11.2011: Zum Ausschluss von Schadensersatzansprüchen bei provoziertem Verkehrsunfall und Beweislastverteilung




Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 07.11.2011 - 8 O 494/09) hat entschieden:

   Ein Schadensersatzanspruch ist mangels Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung ausgeschlossen, wenn es sich um einen provozierten Unfall handelt und die Klägerin in die Beschädigung eingewilligt hat. Gelingt dem Kläger der Beweis des Zustandekommens eines Unfalls, ist es Sache der Gegenseite, zu beweisen, dass ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Einwilligung ausscheidet. Die Überzeugungsbildung des Gerichts kann dabei durch eine Vielzahl von typischen Umständen herbeigeführt werden, die in ihrem Zusammenwirken nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des

Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der

Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

Sicherheit leisten.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten Schadensersatz im Hinblick auf das behauptete Unfallgeschehen vom 01. Oktober 2009, das sich nach ihren Behauptungen aufgrund des Verschuldens des Beklagten zu 1) ereignet haben soll, nicht verlangen.

Ihr stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 7, 18 StVG; § 115 VVG zu.

Zwar steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass sich die behauptete Kollision der Unfallfahrzeuge ereignet hat und daher das von der Klägerin gelenkte Fahrzeug beim Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) beschädigt worden ist. Dem liegt auch ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen das der Klägerin zustehende Vorfahrtsrecht zugrunde, allerdings ist auf Grund zahlreicher werthaltiger Indizien davon auszugehen, dass das Unfallgeschehen von der Klägerin provoziert wurde und es sich - jedenfalls auf Seiten der Klägerin - nicht um ein unfreiwilliges Geschehen, sondern einen absichtlich herbeigeführten, mithin von der Klägerin provozierten Zusammenstoß handelte. Es kann daher auch dahinstehen, ob es den Beklagten gelungen ist, den aus § 1006 Abs. 1 BGB zugunsten der Klägerin sprechenden Beweis des Alleineigentums zu widerlegen.

In der Behauptung der Beklagten zu 2) und 3), der Unfall sei zwischen den Parteien abgesprochen worden, ist als Minus der Vortrag, der Unfall sei zumindest provoziert enthalten, sodass die Klage entsprechend abgewiesen werden konnte. Das mit dem entsprechende Vortrag behauptete entscheidende Ausschlussmerkmal der Einwilligung der Klägerin in den Unfall und damit in die Rechtsgutverletzung liegt nämlich sowohl einem abgesprochenen als auch einem provoziertem Unfall zu Grunde.

Ein Schadensersatzanspruch ist somit mangels Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung ausgeschlossen, weil es sich um einen provozierten Unfall handelt, die Klägerin also in die Beschädigung eingewilligt hat. Dabei ist die Klage auch hinsichtlich des Beklagten zu 1) abzuweisen, da er lediglich bestritten hat, an einer Unfallmanipulation beteiligt gewesen zu sein. Das Gericht wertet seinen Prozessvortrag dahin, dass er lediglich eine Beteiligung an betrügerischen Absprachen bestreitet, nicht aber eine überhaupt nicht seinem Wahrnehmungsbereich zugängliche Unfallprovokation.

Für den Fall des Verdachtes auf einen provozierten Unfall gelten wie für alle Fälle des Verdachtes auf manipulierte Unfälle besondere von der Rechtsprechung entwickelte Beweisregeln. Danach trägt der Kläger als Geschädigter die Beweislast für das Zustandekommen eines Unfalls und damit den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung. Gelingt dieser Beweis - wie hier - ist es Sache der Gegenseite, zu beweisen, dass ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Einwilligung ausscheidet (vgl. nur OLG Köln, VersR 1999, 121, 122). Dabei kann die Überzeugungsbildung des Gerichts durch eine Vielzahl von typischen Umständen herbeigeführt werden, die in ihrem Zusammenwirken nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist (vgl. OLG Hamm, r + s 1994, 214, zitiert nach Juris).

Da die Kollision als solche nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, tragen die Beklagten die Beweislast dafür, dass das Unfallgeschehen abgesprochen war.

Der insoweit mögliche Indizienbeweis ist jedoch geführt, so dass der Klage der Erfolg zu versagen war.

Zum einen spricht gegen die Klägerin, dass sich die Unfallstelle für Unfallmanipulationen gut eignet. Wie sich aus den zur Akte gereichten Lichtbildern ergibt, ist die Unfallstelle aus der Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) äußerst unübersichtlich. Die bevorrechtigte kann von der aus aufgrund der am Straßenrand befindlichen Bepflanzung kaum eingesehen werden, sodass sich diese Stelle zur Unfallmanipulation gut eignet, da ein aus der in die einbiegendes bevorrechtigtes Fahrzeug erst spät wahrgenommen werden kann.

Weiter spricht für einen provozierten Unfall, dass auf Seiten des Anspruchsgegners - wie häufig bei manipulierten Unfallsituationen - ein eindeutiges Verschulden vorliegt.

Ebenso ist das von der Klägerin gelenkte Fahrzeug typisch für einen manipulierten Unfall. Es handelt sich um ein höherwertiges Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse bzw. der unteren Oberklasse älteren Datums mit reparierten Vorschäden, für das hohe Reparaturkosten geltend gemacht werden können. Fahrzeuge dieser Art verursachen hohe Reparatur- und Nebenkosten. Deshalb ist auch die hier durchgeführte Abrechnung auf Gutachtenbasis in der Regel besonders lukrativ (vgl. zu diesem Gesichtspunkt nur OLG Celle, OLGR Celle 2004, 328, 330, zitiert nach Juris). In dem hier vorliegenden Fall eignet sich das Fahrzeug auch deshalb besonders zur Unfallmanipulation, weil erst kurze Zeit vorher ein erheblich wertsteigernder Gasantrieb eingebaut wurde. Durch diesen Einbau wurde der Wiederbeschaffungswert erheblich gesteigert. Für einen manipulierten Unfall spricht auch, dass sich der Einbau des Gasantriebs wirtschaftlich nur schwer erklären lässt. Ein Gasantrieb lohnt sich v.a. bei Fahrzeugen, die eine hohe Laufleistung aufweisen. Nach Angaben der Klägerin wird das Fahrzeug aber grundsätzlich nicht für längere Fahrten genutzt (die Klägerin und ihr Ehemann sind nicht berufstätig). Eine Ausnahme soll hier nur eine Fahrt in die Türkei darstellen.

Auch das Verhalten der Klägerin bzw. ihres Ehemannes nach dem Unfall fügt sich in das Bild eines provozierten Unfalls ein. So wurde das Fahrzeug inzwischen verkauft, obwohl die Klägerin wusste, dass im Rahmen der Schadensabwicklung eine Begutachtung des Fahrzeuges noch von Bedeutung hätte sein können. Darüber hinaus stellen sich die Umstände des Verkaufes als verdächtig dar. Das Fahrzeug soll am 14.10.2009, also bereits zwei Wochen nach dem Unfall und weniger als eine Woche nach Erstellung des Gutachtens, zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert an den Bruder der Klägerin verkauft worden sein. Gründe, weshalb das Fahrzeug derart zeitnah zum Unfall verkauft wurde, sind nicht dargelegt. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, weshalb das Fahrzeug trotz des Verkaufes noch am 19.11.2009 auf die Klägerin angemeldet war. Auch fügt es sich in das Bild ein, dass sich der Bruder der Klägerin im Rahmen seiner Zeugenvernehmung nur noch daran erinnern konnte, das Fahrzeug an einen Afrikaner verkauft zu haben. Den Kaufvertrag will er verloren haben. Insgesamt machte der Bruder im Rahmen seiner Zeugenvernehmung den Eindruck, keine näheren Details über den Verkauf preisgeben zu wollen bzw. zu können.

Ebenso wird die Klägerin durch den Umstand belastet, dass es sich bereits um den dritten Unfall innerhalb von fünf Monaten handelt und sämtliche Unfälle eine eindeutige Haftungsverteilung aufwiesen und auf Basis von Gutachten desselben Gutachters fiktiv abgerechnet und von dem insoweit versierten Ehemann der Klägerin in Eigenarbeit repariert wurden (vgl. zur Indizwirkung einer Unfallhäufung das Urteil des KG Berlin vom 22.06.2000, 12 U 606/99, zitiert nach Juris). Insofern stellt es auch ein - wenn auch schwaches - Indiz dar, dass der Ehemann der Klägerin in der Lage ist, Unfallschäden in Eigenarbeit zu beseitigen, da dadurch die Möglichkeit aus manipulierten Unfällen Gewinn zu erzielen erheblich gesteigert wird.

Darüber hinaus hat die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts bewusst in strafrechtlich relevanter Weise mit wahrheitswidrigem Vortrag operiert, indem sie behauptet hat, die Laufleistung des Unfallfahrzeuges habe zum Unfallzeitpunkt 179.992 Kilometer betragen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Laufleistung des Fahrzeuges tatsächlich erheblich höher war. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen sowie der von den Beklagten zu 2) und 3) als Anlage B 2 zur Akte gereichten TÜV-Bescheinigung vom 02.02.2007 (Bl. 63 d.A.), die zeigt, dass das Unfallfahrzeug am 02.02.2007 - also 18 Monate vor dem von der Klägerin behaupteten Erwerb im August 2008 - bereits eine Laufleistung von 209.098 aufgewiesen hat. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Zwar konnte sich der Zeuge nicht daran erinnern, das Fahrzeug an den Ehemann der Klägerin verkauft zu haben, aber er konnte sich noch daran erinnern, das Fahrzeug mit einem defekten Kilometerzähler im August 2008 für 4.900,00 EUR zuzüglich eines Satzes Winterreifen für 100,00 EUR verkauft zu haben. Dies entspricht dem Vortrag der Klägerin, sodass davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug direkt von dem Zeugen erworben wurde. Der Klägerin und ihrem Ehemann war unstreitig auch bekannt, dass der Kilometerzähler ausgetauscht wurde. Aus diesem Grund geht das Gericht davon aus, dass sie jedenfalls bedingt vorsätzlich in Kauf genommen haben, der Schadensabwicklung eine zu hohe Laufleistung zu Grunde zu legen. Für Letzteres spricht auch, dass die Klägerin nur vage zu den Umständen des Erwerbs vorträgt, wenn sie behauptet, sich an den Ort und den Verkäufer nicht erinnern zu können und auch keinen schriftlichen Kaufvertrag zu besitzen.

Weiter spricht für eine Unfallmanipulation, dass die Klägerin über die nicht erfolgte Mitteilung des ausgetauschten Kilometerzählers hinaus versucht, Schäden gegenüber der Haftpflichtversicherung abzurechnen, die nicht durch das Unfallereignis verursacht wurden. Die Kammer ist aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass jedenfalls das Schadensbild am Klägerfahrzeug mit parallel verlaufenden Kratzspuren an der Fahrertür - zu sehen auf den Lichtbildern 33 und 34 des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens - nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Aus den Lichtbildern des Unfallfahrzeuges ergibt sich bereits für einen Laien, dass es sich mit großer Wahrscheinlichkeit bei diesem Schaden und dem auf den Bildern 29 ff. des Gutachtens zu sehenden Schäden im vorderen Kotflügelbereich um zwei verschiedene Schadensfälle handelt. Auch der Sachverständige hat nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass diese Schäden nicht durch dasselbe Unfallereignis verursacht worden sein können. Weiter hat der Sachverständige in der mündlichen Anhörung dargelegt, dass die Schäden auch nicht durch den Zafira verursacht worden sein dürften, da sich für die im unteren Bereich befindlichen Kratzer an diesem keine korrespondieren Fahrzeugteile befänden. Gerade diese Verhaltensweise, durch die der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer unberechtigt geschädigt wird, ist ein beachtliches Indiz für die Annahme eines manipulierten Ereignisses (vgl. KG a.a.O.).

Weiter belastet die Klägerin, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Lenkung zum Kollisionszeitpunkt nach links eingeschlagen war und nicht, wie es dem behaupteten Fahrverlauf entsprechen würde, nach rechts. Der Sachverständige hat dargelegt, dass die im Vorderbereich des Zafira eingetretenen Schäden für einen entsprechenden Einschlag der Lenkung sprechen.

Das Gericht verkennt bei der Abwägung nicht, dass einige Indizien auch gegen eine Unfallmanipulation sprechen. So spricht die Uhrzeit des Vorfalls (18:10 Uhr) und der Umstand, dass das Auto von der Klägerin gelenkt wurde und nicht von ihrem Ehemann, gegen die Annahme eines provozierten Unfalles. Da aber die sonstigen, in ihrer Anzahl und ihrem Gewicht deutlich überwiegenden Indizien, für eine Unfallmanipulation sprechen fallen diese zugunsten der Klägerin sprechenden Indizien nicht entscheidend ins Gewicht.

Ebenso stellt die finanzielle Situation der Klägerin und ihres Ehemannes ein gewisses - wenn auch schwaches - gegen sie sprechendes Indiz dar.

Auch stehen die Aussagen der Zeugin und des Zeugen der Annahme eines fingierten Unfalles nicht entgegen. Die Zeugin hat den Unfallverlauf zwar so wie von der Klägerin behauptet geschildert, allerdings reicht die Beweiskraft dieser Aussage nicht aus, um die oben dargelegte Wirkung der objektiven Indizien zu erschüttern. Der Zeuge hat das Unfallgeschehen bereits nicht beobachtet, sondern nur die Reaktion der Klägerin. Auch diese Aussage reicht nicht aus, um die oben dargelegte Indizwirkung zu entkräften.

Da ein manipulierter Unfall vorliegt, kann der Kläger ferner nicht Ersatz der Kosten für das Privatgutachten und die Auslagenpauschale ersetzt verlangen. Gleiches gilt für die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und den Zinsanspruch.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 9.856,14 EUR.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/lg_duisburg/j2011/8_O_494_09urteil20111107.html - DE:LGDU:2011:1107.8O494.09.00

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