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Ein Schadensersatzanspruch ist mangels Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung ausgeschlossen, wenn es sich um einen provozierten Unfall handelt und die Klägerin in die Beschädigung eingewilligt hat. Gelingt dem Kläger der Beweis des Zustandekommens eines Unfalls, ist es Sache der Gegenseite, zu beweisen, dass ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Einwilligung ausscheidet. Die Überzeugungsbildung des Gerichts kann dabei durch eine Vielzahl von typischen Umständen herbeigeführt werden, die in ihrem Zusammenwirken nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |